BGH - Urteil vom 25.02.1987
IVb ZR 28/86
Normen:
BGB § 1581, § 1603 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1603 Abs. 1 Hochschulstudium 1
BGHR BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1 Student 1
BGHR BGB § 1603 Leistungsunfähigkeit 1
FamRZ 1987, 930
FamRZ 1987, 930, 932
LSK-FamR/Hannemann, § 1603 BGB LS 43
LSK-FamR/Hülsmann, § 1581 BGB LS 17
LSK-FamR/Hülsmann, § 1581 BGB LS 18
LSK-FamR/Hülsmann, § 1581 BGB LS 19
NJW 1987, 1772
NJW-RR 1987, 706, 707

Berufung auf Leistungsunfähigkeit wegen Aufnahme einer weiteren Ausbildung

BGH, Urteil vom 25.02.1987 - Aktenzeichen IVb ZR 28/86

DRsp Nr. 1994/4294

Berufung auf Leistungsunfähigkeit wegen Aufnahme einer weiteren Ausbildung

A. Ein Unterhaltspflichtiger hat jedenfalls im Verhältnis zu seinen unverheirateten minderjährigen Kindern und dem diesen im Rang gleichstehenden Ehegatten seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen und sich Einkünfte anrechnen zu lassen, die er bei gutem Willen durch zumutbare Erwerbstätigkeit erreichen könnte. Dieser Obliegenheit hat der Unterhaltsschuldner bei seinen beruflichen Dispositionen, ggf. schon bei einer ersten Berufswahl oder auch einem späteren Berufswechsel, in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Setzt er sich leichtfertig hierüber hinweg und trifft er ohne Rücksicht auf seine bestehenden Unterhaltsverpflichtungen eigennützig eine berufliche Entscheidung, die ihn auf längere Sicht unterhaltsrechtlich leistungsunfähig macht, dann kann ein derartiges verantwortungsloses Verhalten dazu führen, daß ihm die Berufung auf die Leistungsunfähigkeit nach Treu und Glauben verwehrt ist.