OLG Hamburg vom 24.09.1984
12 WF 123/84 U
Normen:
BGB § 1605 Abs.2;
Fundstellen:
DRsp I(167)325a-b
FamRZ 1984, 1142

OLG Hamburg - 24.09.1984 (12 WF 123/84 U) - DRsp Nr. 1992/8603

OLG Hamburg, vom 24.09.1984 - Aktenzeichen 12 WF 123/84 U

DRsp Nr. 1992/8603

Beschränkung des Auskunftspflicht nach Abs. 2: (a) Beginn der Zwei-Jahres-Frist zur erneuten Auskunftserteilung; (b) Anwendung der Vorschrift im Falle verlangter Auskunft über das Vermögen nach vorangegangenem rechtskräftigen Unterhaltsurteil aufgrund einer Auskunft des Verpflichteten nur über sein Einkommen.

Normenkette:

BGB § 1605 Abs.2;

Wiedergabe ausnahmsweise nur in Kurzfassung.

(a) Nach Ansicht des Senats ist der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 1605 Abs. 2 BGB davon ausgegangen, daß die erneute Auskunft zur Vorbereitung einer Abänderungsklage (§ 323 ZPO) des Unterhaltsberechtigten dienen soll. Mit Rücksicht darauf (vgl. § 323 Abs. 2 ZPO) sei es sinnvoll, die Zwei-Jahres-Frist, nach deren Ablauf erneut Auskunft verlangt werden kann, mit dem Tage der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß oder der vergleichsweisen Regelung des Unterhalts beginnen zu lassen (s. a. OLG Koblenz, FamRZ 1979, 1021; aA. Schl.-Holst. OLG, SchlHA 1983, 136; Fristbeginn mit der letzten Auskunftserteilung).