BFH - Urteil vom 19.11.2009
V R 16/08
Normen:
UStG § 14 Abs. 3 S. 1; UStG § 19 Abs. 1 S. 4; UStG § 24; RL 388/77/EWG Art. 25 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 06.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 602/03

Besteuerung einer Lieferung von Zuckerrüben durch einen Landwirt nach Durchschnittssätzen; Lieferung landwirtschaftlicher Produkte nach Durchschnittsätzen bei Auslieferung nach Verpachtung der landwirtschaftlichen Nutzflächen

BFH, Urteil vom 19.11.2009 - Aktenzeichen V R 16/08

DRsp Nr. 2010/222

Besteuerung einer Lieferung von Zuckerrüben durch einen Landwirt nach Durchschnittssätzen; Lieferung landwirtschaftlicher Produkte nach Durchschnittsätzen bei Auslieferung nach Verpachtung der landwirtschaftlichen Nutzflächen

Die Lieferung selbst (vor Verpachtung) erzeugter landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch einen Landwirt unterliegt auch dann (noch) der Besteuerung nach Durchschnittssätzen, wenn sie nach Verpachtung seiner landwirtschaftlichen Nutzflächen erfolgt. (Einschränkung des BFH-Urteils vom 21. April 1993 XI R 50/90, BFHE 171, 129, BStBl II 1993, 696.)

Normenkette:

UStG § 14 Abs. 3 S. 1; UStG § 19 Abs. 1 S. 4; UStG § 24; RL 388/77/EWG Art. 25 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Erbengemeinschaft, ist Rechtsnachfolgerin des im Jahr 2004 verstorbenen Landwirts Herrn K. Herr K betrieb einen landwirtschaftlichen Betrieb und versteuerte seine Umsätze pauschal nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG).

Mit Verträgen vom 1. Mai 1996 verpachtete Herr K mit Wirkung zum 1. Oktober 1996 die landwirtschaftlichen Nutzflächen seines Betriebs. Die Wirtschaftsgebäude, Vorräte, Maschinen und stehende Ernte behielt er zurück.