OLG Stuttgart - Urteil vom 08.12.2009
6 U 99/09
Normen:
BGB § 535; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 9; UStG § 10 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
EWiR § 535 BGB 1/2010, 387
JurBüro 2010, 209
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 44/08

Besteuerung leasingtypischer Ausgleichsansprüche

OLG Stuttgart, Urteil vom 08.12.2009 - Aktenzeichen 6 U 99/09

DRsp Nr. 2009/27024

Besteuerung leasingtypischer Ausgleichsansprüche

Leasingtypische Ausgleichsansprüche sind nicht nur bei vorzeitiger Beendigung des Leasingverhältnisses, sondern auch bei ordentlicher Beendigung des Leasingverhältnisses nach Ablauf der vereinbarten Leasingdauer ohne Umsatzsteuer zu berechnen, weil ihnen eine steuerbare Leistung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) nicht gegenübersteht und der Leasinggeber deshalb Umsatzsteuer auf sie nicht zu entrichten hat (Fortführung BGH, Urteil vom 14.3.2007 - VIII ZR 68/06).

Tenor:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 27. Mai 2009 - 4 O 44/08 - teilweise abgeändert und in Ziffer 1 des Tenors wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird - unter Abweisung der Klage im Übrigen - verurteilt, an den Kläger 1.669,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.556,50 € seit 2.2.2009 zu bezahlen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 62%, der Beklagte 38%; von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 23% und der Beklagte 77%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.