FG München - Gerichtsbescheid vom 17.10.2000
3 K 3251/97
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 4,; UStG § 11 Abs. 2 und; UStG § 11 Abs. 3 ;

Besteuerung von Planungs- und Projektarbeiten anläßlich der Einfuhr; Einfuhrumsatzsteuer

FG München, Gerichtsbescheid vom 17.10.2000 - Aktenzeichen 3 K 3251/97

DRsp Nr. 2001/2042

Besteuerung von Planungs- und Projektarbeiten anläßlich der Einfuhr; Einfuhrumsatzsteuer

Werden an Bauplänen im Drittlandsgebiet Planungs- und Projektarbeiten vorgenommen, sind diese anläßlich der Einfuhr der bearbeiteten Baupläne als Veredelungen gem. § 11 Abs. 2 UStG zu versteuern.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 4,; UStG § 11 Abs. 2 und; UStG § 11 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob und in welcher Höhe für die Einfuhr von Bauplänen Einfuhrumsatzsteuer -EUSt- entstanden ist.

Der Kläger reiste am 26. September 1996 über das Zollamt ... in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bei der Kontrolle seines Pkw wurden Bauzeichnungen der ... Klinik ... vorgefunden. Im Rahmen von Ermittlungen wurde festgestellt, dass der Kläger als selbständiger Unternehmer seit Juli 1996 in der Tschechischen Republik für die Firma W. arbeitet. Er führt Baupläne aus, die er für Angebotszwecke ausarbeitet, ergänzt und mit den notwendigen Berechnungen versieht. Diese Arbeiten führte er nach Abschluss nach Deutschland ein und berechnete hierfür im Monat Juli 1996 3.024 DM. im Monat August 1996 2.904 DM, im Monat September 1996 2.112 DM und im Monat Oktober 1996 840 DM, insgesamt 8.880 DM. Die Einfuhren erfolgten ohne zollamtliche Abfertigung.