FG Münster - Urteil vom 02.09.2010
5 K 882/08 U
Normen:
UStG a.F. § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 3; UStG a.F. § 3a Abs. 1;

Besteuerung von Prämien aus im Ausland veranstalteter Reitturniere

FG Münster, Urteil vom 02.09.2010 - Aktenzeichen 5 K 882/08 U

DRsp Nr. 2010/22972

Besteuerung von Prämien aus im Ausland veranstalteter Reitturniere

1. Die erbrachten Leistungen gegenüber dem Eigentümer der Pferde, zu denen auch Training, Ausbildung und die gesamte Logistik der Turnierteilnahme gehören, sind als einheitliche Leistung anzusehen und unterliegen der Besteuerung im Inland. 2. Eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darf im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden. 3. Die Leistungen unterliegen dem Regelsteuersatz. Nach richtlinienkonformer Auslegung von § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG fällt darunter nicht das Einstellen und die Betreuung von Reitpferden.

Normenkette:

UStG a.F. § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 3; UStG a.F. § 3a Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob Gewinne aus der Teilnahme an ausländischen Springreitturnieren im Inland der Umsatzsteuer unterliegen und welcher Steuersatz anzuwenden ist.