Die 1937 geborene Klägerin und der 1940 geborene Beklagte waren seit 1962 miteinander verheiratet. Sie trennten sich im August 1986. Durch ein seit dem 22. April 1987 rechtskräftiges Verbundurteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 25. Februar 1987 wurde die kinderlos gebliebene Ehe der Parteien geschieden.
Die Klägerin beansprucht nachehelichen Unterhalt. Sie erlernte den Beruf einer Verkäuferin, war aber in der Ehe nur kurzzeitig - zuletzt bis März 1976 - erwerbstätig. Nach der Scheidung zahlte der Beklagte ihr bis zum 31. Mai 1988 freiwillig monatlich 600 DM Unterhalt; weitere 200 DM bekam sie monatlich ab 1. August 1987 aufgrund einer einstweiligen Verfügung. Seit Juni 1988 leistet der Beklagte nur noch 200 DM im Monat; die Klägerin erhält für ihren Lebensunterhalt im übrigen Sozialhilfe.
Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von monatlich 1. 200 DM - abzüglich der geleisteten freiwilligen Teilzahlungen - gerichteten Klage nur in Höhe von monatlich 200 DM ab 1. Mai 1987 stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages - die monatliche Unterhaltsrente auf 512, 29 DM erhöht (das Urteil ist in FamRZ 1989,
Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die vollständige Zurückweisung der Berufung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Revision ist begründet.
I. Das Oberlandesgericht ist aufgrund der getroffenen Feststellungen zu der Überzeugung gelangt, von der Klägerin könne weder aufgrund ihres Alters noch wegen Krankheit keine Erwerbstätigkeit mehr erwartet werden; demgemäß hat es einen Unterhaltsanspruch aus §
II. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin jedoch Aufstockungsunterhalt nach §
Für die Berechnung des Bedarfs ist das Oberlandesgericht von dem Bruttogehalt des Beklagten im Jahre 1987 ausgegangen; diesem hat es weitere Einkünfte aus sogenannten Auslösungen (mit einem Drittelanteil gemäß Ziffer 4 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm) hinzugerechnet. Zur Ermittlung des Nettoeinkommens hat das Oberlandesgericht sodann nicht die tatsächlich vom Beklagten entrichteten Lohn- und Kirchensteuern abgesetzt, sondern Steuerlasten nach Klasse III/0 berücksichtigt, wie sie während des Zusammenlebens der Parteien zu tragen waren. Den Einsatzbetrag für die Lohnsteuer (jährlich 9. 020 DM) hat das Oberlandesgericht dabei der Splittingtabelle nach Bereinigung des Jahresbruttoeinkommens von 57.416,27 DM um die Steuerfreibeträge (Arbeitnehmer- und Weihnachtsfreibetrag) und die Pauschalen für Werbungskosten, Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen entnommen. Auf diese Weise hat es - nach entsprechenden Abzügen für Kirchensteuer sowie den Beiträgen zur Sozial- und Krankenversicherung und nach weiteren Korrekturen wegen des Nettoanteils an den vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers und wegen des steuerpflichtigen Teils der Auslösungen sowie nach Abzügen für Berufskleidung und Gewerkschaftsbeitrag - ein sogenanntes bereinigtes Nettoeinkommen des Beklagten von monatlich 3. 216, 27 DM errechnet. Hieraus hat es den "aktuellen" Unterhaltsbedarf der Klägerin durch Halbierung mit monatlich 1. 608,13 DM gebildet.
III. Das Oberlandesgericht weicht bei dieser Bestimmung des Unterhaltsbedarfs in zweifacher Weise von der Rechtsprechung des Senates ab: Die Einkommensminderung, die wegen einer höheren Steuerbelastung infolge Wegfalls des Splittingvorteils nach Ablauf des Jahres der Trennung in der Regel eintritt, will es nicht berücksichtigen; dem Ehegatten, der durch seine Erwerbstätigkeit während des Zusammenlebens allein die Mittel für den ehelichen Lebensstandard beschafft hat, gewährt es keinen Bonus, sondern führt den Grundsatz der Halbteilung durch eine Halbierung der Einkünfte strikt durch. Die in beiden Punkten erhobenen Bedenken der Revision haben Erfolg. Der Senat hält nach wiederholter Prüfung an der bisherigen Rechtsprechung fest.
1. Bei der Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse gemäß §
Dieser Grundsätze über die Berücksichtigung zu erwartender nachehelicher Veränderungen bedarf es jedoch nicht, soweit es sich darum handelt, Einkünfte in der Höhe in die Unterhaltsbemessung einzustellen, wie sie sich aus den bisherigen Einkommensquellen als Nettoeinkünfte nunmehr ergeben. Dabei sind gesetzlich bestimmte Abzüge (Steuern, Sozialabgaben) oder in Lohn-, Besoldungs- und Versorgungssystemen vorgesehene Zuschläge stets zu berücksichtigen, auch soweit sie einer Änderung der persönlichen Verhältnisse des Einkommensbeziehers Rechnung tragen. Deshalb ist auch die Lohnsteuerlast in ihrer jeweiligen realen Höhe maßgeblich, unabhängig davon, ob sie im konkreten Fall seit der Trennung gestiegen oder gesunken ist und ob das auf einem gesetzlich vorgeschriebenen Wechsel der Steuerklasse oder auf einer Änderung des Steuertarifs beruht. Berichtigungen der tatsächlichen, durch Steuerbescheid oder Lohnabrechnung nachgewiesenen Nettoeinkünfte sind danach nur in besonders liegenden Fällen vorzunehmen. Sie können etwa erforderlich werden, wenn in das versteuerte Einkommen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit oder einer sonstigen Erwerbsquelle eingeflossen sind, die die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt haben und deshalb bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach §
2. Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen muß dem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen ein die Hälfte des verteilungsfähigen Einkommens maßvoll übersteigender Betrag verbleiben. Das hat der Senat - nach Verkündung des angefochtenen Urteils - unter Auseinandersetzung mit den teilweise abweichenden Meinungen in Literatur und Rechtsprechung entschieden und seine frühere Rechtsprechung zu dieser Frage damit bestätigt und weiterentwickelt (Urteil vom 26. April 1989 - IVb ZR 59/88 - FamRZ 1989, 842, 844 unter II 2 e a.E.). Der Senat hat dabei auch bereits dargelegt, daß es zur Vermeidung ungerechter Ergebnisse nicht ausreicht, wenn die Folgen einer nach seiner Auffassung verfehlten Anwendung des §
IV. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden. Das Oberlandesgericht hat zwar eine Vergleichsberechnung angestellt: Es hat den Anspruch der Klägerin auf monatlich 244,93 DM errechnet, wenn die berücksichtigungsfähigen Bruttoeinnahmen des Beklagten der Lohnsteuer nach Klasse I/0 unterlägen, der Unterhaltsbedarf der Klägerin unter Beachtung eines Erwerbstätigenbonus für den Beklagten in Höhe von einem Siebtel seines Nettoeinkommens bemessen und auch auf seiten der Klägerin ein solcher Bonus von ihrem fiktiven Erwerbseinkommen abgesetzt würde. Auf dieser Grundlage ist eine abschließende Beurteilung jedoch nicht möglich.
a) Es fehlt schon eine klare Feststellung, ob der Beklagte in dem herangezogenen Kalenderjahr 1987 die in der Vergleichsrechnung zugrunde gelegten Steuerbeträge (Lohnsteuer 14. 105 DM, Kirchensteuer 1. 269,45 DM) tatsächlich gezahlt hat oder ob es sich insoweit ebenfalls (nur) um Tabellenwerte handelt.
b) Für die inzwischen vergangenen Kalenderjahre 1988 und auch 1989 fehlt es an tatrichterlichen Feststellungen zu den tatsächlichen Nettoeinkünften. Haben sich die zu berücksichtigenden Verhältnisse gegenüber dem Jahre 1987 wesentlich geändert, könnte das in einem Abänderungsverfahren wegen der Zeitschranke des §
c) Den Parteien muß außerdem Gelegenheit gegeben werden, zur Bedarfsbemessung auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung weiter vorzutragen. Es ist nicht auszuschließen, daß die bisher vorgetragenen Angaben teilweise unvollständig sind, weil die Parteien - etwa in der Frage der Halbteilung - die ihnen bekannte Rechtsprechung der Vorinstanzen für bedenkenfrei gehalten haben.
Der Senat verweist die Sache daher zur neuen Verhandlung an das Oberlandesgericht zurück und verbindet das mit dem Hinweis, bei der neuen Entscheidung zu prüfen, ob bei einer eventuellen Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung auf die Festsetzung von Pfennigbeträgen verzichtet werden kann (vgl. dazu auch Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 2. Aufl., Teil IV, Rdn. 878 S. 843).
Außerdem wird das Oberlandesgericht in der neuen Entscheidung zu der Frage Stellung nehmen müssen, ob und inwieweit die vom Beklagten unstreitig geleisteten Zahlungen auf den der Klägerin zugesprochenen Unterhaltsbetrag anzurechnen sind.