BGH - Urteil vom 31.01.1990
XII ZR 35/89
Normen:
BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsbemessung 21
FamRZ 1990, 503
LSK-FamR/Hülsmann, § 1577 BGB LS 25
LSK-FamR/Hülsmann, § 1578 BGB LS 29
MDR 1990, 917
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
AG Gelsenkirchen,

Bestimmung der die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmenden Einkünfte

BGH, Urteil vom 31.01.1990 - Aktenzeichen XII ZR 35/89

DRsp Nr. 1994/4079

Bestimmung der die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmenden Einkünfte

»Einkünfte, die die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmt haben, sind in der Höhe in die Bemessung des (nachehelichen) Unterhalts einzustellen, wie sie sich jeweils unter Berücksichtigung der gesetzlich bestimmten Abzüge als Nettobeträge ergeben (im Anschluß an das Senatsurteil vom 24. Januar 1990 - XII ZR 2/89).«

Normenkette:

BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Die 1937 geborene Klägerin und der 1940 geborene Beklagte waren seit 1962 miteinander verheiratet. Sie trennten sich im August 1986. Durch ein seit dem 22. April 1987 rechtskräftiges Verbundurteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 25. Februar 1987 wurde die kinderlos gebliebene Ehe der Parteien geschieden.

Die Klägerin beansprucht nachehelichen Unterhalt. Sie erlernte den Beruf einer Verkäuferin, war aber in der Ehe nur kurzzeitig - zuletzt bis März 1976 - erwerbstätig. Nach der Scheidung zahlte der Beklagte ihr bis zum 31. Mai 1988 freiwillig monatlich 600 DM Unterhalt; weitere 200 DM bekam sie monatlich ab 1. August 1987 aufgrund einer einstweiligen Verfügung. Seit Juni 1988 leistet der Beklagte nur noch 200 DM im Monat; die Klägerin erhält für ihren Lebensunterhalt im übrigen Sozialhilfe.