Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt.
Ihre am 6. Oktober 1970 geschlossene und kinderlos gebliebene Ehe wurde auf Antrag des Beklagten (Jahrgang 1946) durch ein seit dem 4. Juli 1978 rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 22. Mai 1978 geschieden. Am gleichen Tag regelten sie die Scheidungsfolgen durch einen Prozeßvergleich. Danach hatte der Beklagte als Unterhalt an die Klägerin (Jahrgang 1947) monatlich 890 DM bis einschließlich September 1978 zu zahlen; falls die Klägerin aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen bis dahin keine Anstellung als Lehrerin gefunden haben sollte, wollten die Parteien eine neue Einigung anstreben. Die Klägerin war nach Studium und Referendarzeit seit Bestehen des Staatsexamens als Lehramtsanwärterin ohne eigenes Einkommen; seit der Trennung der Parteien Ende April 1977 lebte sie von Unterhaltszahlungen des Beklagten, der nach Abschluß eines Studiums (Dipl.-Mathematiker) als wissenschaftlicher Assistent an der Technischen Hochschule Aachen tätig war und eine Vergütung nach
Die Klägerin wurde am 14. August 1978 als
Realschullehrerin z.A. in den Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen
eingestellt, mußte jedoch nach zwei Tagen wegen einer
Nervenerkrankung den Dienst wieder aufgeben. Ohne den Dienst
wieder aufgenommen zu haben, wurde sie nach sachverständiger
Begutachtung wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des
31. Dezember 1980 aus dem Dienst entlassen. Ab Januar 1981
arbeitete die Klägerin, die inzwischen zu ihrer Mutter nach Münster gezogen war und weiterhin nervenfachärztlich behandelt wurde, auf Empfehlung der Klinik für Psychiatrie der Universität Münster als Verkäuferin in einer Bäckerei; ihr wurde jedoch wegen ungenügender Leistungen zum 30. Juni 1981 wieder gekündigt. Danach erhielt sie Arbeitslosenhilfe. Außerdem nahm die Klägerin den Beklagten auf Unterhalt in Anspruch (Az. 8 F 219/81 Amtsgericht Paderborn). Dieser war nach Ablauf seiner bis Ende 1980 befristeten Assistententätigkeit, während der er promoviert hatte, in die Dienste einer großen Computerfirma getreten. Ab September 1981 zahlte der Beklagte monatlich 950 DM Unterhalt an die Klägerin und verpflichtete sich in einem am 17. Dezember 1981 geschlossenen Prozeßvergleich zu gleichhohen Unterhaltsleistungen an sie für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1982. Dabei gingen die Parteien von einer monatlichen Arbeitslosenunterstützung von etwa 400 DM für die Klägerin und von einem fiktiven, nach
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin Unterhalt ab Dezember 1982 mit der Behauptung geltend gemacht, daß sie auch nach einer Umschulung zur Bürogehilfin bisher trotz intensiver Bemühungen keine angemessene Erwerbstätigkeit gefunden habe. Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie ab 1. Dezember 1982 monatlich 950 DM zu zahlen und ihr Auskunft über sein Einkommen während der letzten 12 Monate zu erteilen und hierüber eine Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers vorzulegen. Einen in Form der Stufenklage außerdem angekündigten Antrag auf Zahlung eines weiteren, nach Auskunftserteilung zu beziffernden Unterhaltsbetrages hat die Klägerin nicht verlesen, sondern den Erlaß eines Teilurteils begehrt.
Das Amtsgericht hat entsprechend den Klaganträgen durch Teilurteil erkannt. Die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren auf Abweisung der Klage weiter.
Die Revision hat nur bezüglich der Verurteilung zur Auskunftserteilung Erfolg.
I. 1. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Unterhaltsanspruch in der zunächst begehrten Höhe von monatlich 950 DM gemäß §
Entgegen der Annahme der Revision hat das Berufungsgericht den zuerkannten Anspruch nicht auf §
a) Nach §
b) Von welchem Zeitpunkt aus zu beurteilen ist, ob es dem Bedürftigen gelungen war, durch eine nach der Ehescheidung aufgenommene Erwerbstätigkeit seinen Unterhalt "nachhaltig zu sichern", hatte der Senat bisher nicht zu entscheiden. Er hat lediglich in Fällen vor der Scheidung bereits begonnener Erwerbstätigkeit als frühest möglichen Zeitpunkt für diese Beurteilung den der Scheidung angesehen (Senatsurteil vom 10. Oktober 1984 - IVb ZR 12/83 - FamRZ 1985, 53, 55). Daran kann indessen in Fällen, in denen zur Zeit der Scheidung die erstrebte Erwerbstätigkeit noch nicht begonnen hatte und der Zeitpunkt ihrer Aufnahme noch nicht sicher abzusehen war, nicht angeknüpft werden. Hier muß der Zeitpunkt notwendigerweise später liegen.
Der Gesetzgeber hat bewußt darauf verzichtet, näher zu bestimmen, was unter nachhaltiger Sicherung des Unterhalts zu verstehen sei. Im Gesetzgebungsverfahren sind die Versuche, den dem Wiedergutmachungsrecht (§ 75 BEG) entnommenen Begriff zu konkretisieren, mit der Begründung aufgegeben worden, daß dieses in gesetzestechnisch einwandfreier Weise nicht möglich sei (vgl. Stellungnahme des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 7/4361, S. 30). In der zur Heranziehung empfohlenen Rechtsprechung zum Entschädigungsrecht (vgl. Amtl. Begründung des RegE zum 1. EheRG, BT-Drucks. 7/650, S. 127) hat der Bundesgerichtshof die Frage, ob eine Erwerbstätigkeit nachhaltig eine Lebensgrundlage gewähren, danach beurteilt, ob sie vom Standpunkt eines optimalen Betrachters im Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit nach objektiven Maßstäben und allgemeiner Lebenserfahrung mit einer gewissen Sicherheit als dauerhaft angesehen werden könne (BGH RzW 1958, 267; zu weiteren Entscheidungen vgl. die Zusammenstellung bei Vogt FamRZ 1977, 105). Die Nachhaltigkeit der Unterhaltssicherung aus einer vorausschauenden Betrachtung im Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit zu beurteilen ("ex ante"), wird demgemäß auch von einem Teil des Schrifttums vertreten (Dieckmann FamRZ 1977, 81, 89 f., Rolland aaO. § 1573 Rdn. 18, Gernhuber Familienrecht 3. Aufl. § 30 V 5 S. 394, 395; Köhler Handbuch des Unterhaltsrechts 6. Aufl. Rdn. 294; Erman/Ronke
Der vorliegende Fall nötigt nicht zu einer abschließenden Entscheidung der Streitfrage, denn hier führt die vorausschauende Betrachtung nicht zu einem von der nachträglichen Sicht abweichenden Ergebnis. Auch die Vertreter einer ex-ante-Betrachtung gehen davon aus, daß die nachhaltige Sicherung des Unterhalts nicht aufgrund einer subjektiven Vorausschau nach dem Erkenntnisstand des Unterhaltsberechtigten oder des Unterhaltsverpflichteten zur Zeit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu beurteilen ist, sondern daß eine objektive Betrachtung unter Einschluß aller Umstände geboten ist, die schon bei Beginn der Erwerbstätigkeit bestanden, auch wenn sie erst später zutage getreten sind (treffend als "nachträgliche Prognose" bezeichnet bei Massfeller/Böhmer/Coester Familienrecht §
2. Daß das Berufungsgericht aus der zeitlichen Beschränkung der in den Prozeßvergleichen vom 22. Mai 1978 und 17. Dezember 1981 zwischen den Parteien vereinbarten Unterhaltsleistungen keinen Verzicht auf Unterhalt (§
3. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin nach ihrer Gesundung ihrer Obliegenheit, sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen, genügt hat. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobenen Angriffe der Revision greifen nicht durch.
4. Ein Unterhaltsbedarf der Klägerin in Höhe von mindestens 950 DM im Monat ist zwischen den Parteien ebensowenig im Streit wie die Leistungsfähigkeit des Beklagten.
II. 1. Die Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung über sein gegenwärtiges Einkommen und auf Vorlage einer Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers hat das Berufungsgericht wie folgt begründet: Zu den für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnissen gehöre nicht lediglich das zur Zeit der Scheidung vom Beklagten erzielte Einkommen nach
Demgegenüber vertritt die Revision den Standpunkt, daß die berufliche Entwicklung des Beklagten nach der Scheidung nicht vorhersehbar gewesen und deshalb auch nicht unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sei: Im Sommer 1978 habe lediglich festgestanden, daß der Arbeitsvertrag des Beklagten als wissenschaftliche Hilfskraft - nicht etwa als promovierter Hochschulassistent im Sinne des Hochschulrahmengesetzes - zum Ende des Jahres 1980 auslaufen werde und eine Weiterbeschäftigung an der Hochschule unwahrscheinlich sein würde. Die Promotion sei erst nach der Scheidung erfolgt. Die vom Beklagten 1981 angenommene Stelle als Systemprogrammierer habe seiner ursprünglichen Ausbildung nicht entsprochen. Das bei der Einstellung vereinbarte Gehalt sei nur möglich gewesen, weil die Thematik der Dissertation für die Computerfirma als Berufserfahrung habe gewertet werden können. Das heutige Einkommen des Beklagten beruhe dagegen darauf, daß er bei den jährlichen Leistungsbeurteilungen seiner Firma stets überdurchschnittlich abgeschnitten habe.
2. In diesem Punkt hat die Revision Erfolg; das Auskunftsverlangen der Klägerin ist unbegründet.
a) Gemäß §
b) Für die Feststellung der Unterhaltsverpflichtung des Beklagten bzw. des Unterhaltsanspruchs der Klägerin ist nach den Ausführungen zu §
Die ehelichen Lebensverhältnisse werden im allgemeinen durch das Einkommen bestimmt (std. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 1982 aaO.); in einer Ehe, in der nur einer der Ehegatten einer Erwerbstätigkeit nachgeht und keine sonstigen Einkünfte erzielt werden, prägt allein dessen Einkommen den Lebensstandard. Im vorliegenden Fall kommt es daher auf das Gehalt an, das der Beklagte im Zeitpunkt der Scheidung im Sommer 1978 aufgrund seiner damaligen Stellung als wissenschaftlicher Angestellter nach
c) Allerdings können nach der Rechtsprechung des Senats erst nach der Scheidung eintretende Einkommensverbesserungen in Ausnahmefällen noch die Höhe des nachehelichen Unterhalts beeinflussen, wenn ihnen eine Entwicklung zugrundeliegt, die aus der Sicht des Zeitpunkts der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, und die Ehegatten daher ihren Lebenszuschnitt im Hinblick auf die künftige Entwicklung gestalten konnten. Diese Voraussetzungen hat der Senat für eine wegen der Beförderungspraxis sich verwirklichende Laufbahnerwartung eines kriegsgedienten Offiziers der Bundeswehr bejaht (Urteil vom 21. April 1982 - IVb ZR 741/80 - FamRZ 1982, 684, 686). Ebensowenig hat der Senat beanstandet, daß eine erst nach der Scheidung realisierte Anstellung als Kraftfahrzeugmeister in einem Fall bereits den ehelichen Lebensverhältnissen zugerechnet worden ist, in dem der Ehegatte die Meisterprüfung schon während der Ehe abgelegt hatte, seine Mitprüflinge auch bereits eine Meisterstelle erreicht hatten und sich dies bei dem Betroffenen nur deshalb verzögert hatte, weil bei seinem Arbeitgeber eine entsprechende Stellung erst frei werden mußte (Urteil vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 23/83 - nicht veröffentlicht). Auf der anderen Seite hat der Senat es gebilligt, daß der Tatrichter aus der Sicht einer im Jahre 1946 erfolgten Scheidung die Entwicklung einer gerade erst eröffneten Arztpraxis unter den besonderen Verhältnissen der Nachkriegszeit als ungewiß beurteilt und den später tatsächlich eingetretenen Einkommenssteigerungen keinen Einfluß auf die ehelichen Lebensverhältnisse beigemessen hatte (Urteil vom 16. Juni 1982 - IVb ZR 724/80 - FamRZ 1982, 895, 896).
Die Revision beanstandet zu Recht, daß das Berufungsgericht einer danach nur ausnahmsweise zu berücksichtigenden nachehelichen beruflichen Entwicklung des erwerbstätigen Ehegatten im vorliegenden Fall Bedeutung beigemessen hat. Ob es der Lebenserfahrung entsprach, daß der Beklagte nicht auf Dauer wissenschaftlicher Mitarbeiter bleiben, vielmehr nach Abschluß seiner Promotion eine höher dotierte Stellung erreichen werde, ist nicht der ausschlaggebende Gesichtspunkt. Es kommt darauf an, ob die Erwartung einer künftigen konkreten Einkommenssteigerung schon die ehelichen Lebensverhältnisse zur Zeit der Scheidung geprägt hat. Dafür liefert der festgestellte Sachverhalt jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte. Zur Zeit der Scheidung bestand lediglich eine nach
Eine entsprechende Erwartung einer künftigen konkreten Einkommenssteigerung, die die ehelichen Lebensverhältnisse zur Zeit der Scheidung geprägt hat, hat der BGH in einem Fall abgelehnt, in dem zur Zeit der Scheidung lediglich eine nach
Weitere Einzelfälle:
Aufstieg vom Maschinensteiger (Zeitpunkt der Scheidung) zum Reviersteiger zwei Jahre später entspricht regelmäßiger beruflicher Entwicklung (OLG Hamm, FamRZ 1989, 71);
Oberarzt eröffnet zwei Jahre nach Scheidung Praxis als Gynäkologe mit zu Beginn niedrigen Einnahmen, Aufnahme der selbständigen Tätigkeit entsprach gemeinsamer Planung der Ehegatten während der Ehe, die gemeinsame Planung war zum Zeitpunkt der Scheidung noch nicht ansatzweise verwirklicht, und die Einkünfte aus der Praxis haben damit die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt (BGH, FamRZ 1988, 146);
Entwicklung einer zur Zeit der Scheidung gerade erst eröffneten Arztpraxis ungewiß, daher sind deren Einkünfte nicht prägend (BGH, FamRZ 1982, 896; 1986, 149);