OVG Niedersachsen - Beschluss vom 01.02.2010
13 OA 170/09
Normen:
GKG § 28 Abs. 2; RVG § 55 Abs. 1; UStG § 10 Abs. 1 S. 1, 2, 6;
Fundstellen:
AGS 2010, 126
DVBl 2010, 397
DÖV 2010, 412
JurBüro 2010, 305
NJW 2010, 1392
Vorinstanzen:
VG Braunschweig, vom 03.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 249/08

Bestimmung des Kostenschuldners einer verauslagten Aktenversendungspauschale nach § 28 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG); Besteuerung einer Aktenversendungspauschale bei Geltendmachung durch einen Rechtsanwalt

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 01.02.2010 - Aktenzeichen 13 OA 170/09

DRsp Nr. 2010/2835

Bestimmung des Kostenschuldners einer verauslagten Aktenversendungspauschale nach § 28 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG); Besteuerung einer Aktenversendungspauschale bei Geltendmachung durch einen Rechtsanwalt

Die vom Rechtsanwalt für die Aktenversendung verauslagte Aktenversendungspauschale wird zu einem der Umsatzsteuer unterliegenden Entgelt, wenn er diese Pauschale als Aufwendungsersatz gegenüber seinem Mandanten oder in Fällen der Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe gegenüber der Staatskasse geltend macht. Dies folgt daraus, dass nach § 28 Abs. 2 GKG im Verhältnis zum Gericht nur der Rechtsanwalt selbst Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale ist und nicht der von ihm im gerichtlichen Verfahren vertretene Mandant.

Normenkette:

GKG § 28 Abs. 2; RVG § 55 Abs. 1; UStG § 10 Abs. 1 S. 1, 2, 6;

Gründe

I.