BFH - Urteil vom 10.11.2010
V R 27/09
Normen:
UStG 1999 § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c; UStG 1999 § 3b Abs. 2; UStG 1999 § 4 Nr. 3 S. 1 Buchst. a;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 06.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 447/02

Bestimmung des Leistungsortes für Kontrollleistungen und Überwachungsleistungen eines Unternehmens im internationalen Warenverkehr

BFH, Urteil vom 10.11.2010 - Aktenzeichen V R 27/09

DRsp Nr. 2011/5146

Bestimmung des Leistungsortes für Kontrollleistungen und Überwachungsleistungen eines Unternehmens im internationalen Warenverkehr

Die Tätigkeit einer internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft, deren "Bescheinigung über die Entladung und Einfuhr" von Erzeugnissen in das Drittland Voraussetzung für eine im Inland zu gewährende Ausfuhrerstattung ist, steht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gegenständen der Ausfuhr i.S. des § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 1. Alternative UStG und ist daher steuerbefreit.

Normenkette:

UStG 1999 § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c; UStG 1999 § 3b Abs. 2; UStG 1999 § 4 Nr. 3 S. 1 Buchst. a;

Gründe

I.

Streitig ist der Ort der von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Streitjahr 2001 erbrachten Leistungen.

Die Klägerin, eine GmbH, betreibt nach ihrem Unternehmensgegenstand die Warenprüfung jeglicher Art im nationalen und internationalen Warenverkehr hinsichtlich Quantität und Qualität. Vom zuständigen Hauptzollamt wurde sie auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 5 Buchst. a der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrerstattung bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Art. 1 der Verordnung (EG) 800/1999 --VO--) als Kontroll- und Überwachungsgesellschaft (KÜG) zugelassen.