BFH - Beschluss vom 08.10.2019
V R 15/18
Normen:
AO §§ 163, 233a; UStG §§ 13b, 27 Abs. 19 Satz 1;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 5
BB 2019, 2901
BB 2019, 2978
BFH/NV 2020, 40
DStR 2019, 2533
DStRE 2019, 1543
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 28.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7243/16

Bestimmung des Steuerschuldners für Umsatzsteuer aus BauleistungenKostenentscheidung nach Erledigung des RechtsstreitsVoraussetzungen der Verzinsung bei geänderter Steuerfestsetzung

BFH, Beschluss vom 08.10.2019 - Aktenzeichen V R 15/18

DRsp Nr. 2019/16944

Bestimmung des Steuerschuldners für Umsatzsteuer aus Bauleistungen Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits Voraussetzungen der Verzinsung bei geänderter Steuerfestsetzung

1. Für § 233a Abs. 5 Satz 4 und Abs. 3 Satz 3 AO ist bei mehrfachen Änderungen von Steuerfestsetzungen die letzte Zahlung auf den Steuerbescheid maßgeblich, in dem die Besteuerungsgrundlage enthalten war, die aufgrund des Änderungsbescheids entfällt. 2. Für die Bestimmung des Steuerschuldners bei Bauleistungen kommt es ausschließlich auf die Voraussetzungen von § 13b UStG, nicht aber darauf an, ob der Leistungsempfänger geltend macht, dass er nicht Steuerschuldner nach dieser Vorschrift sei, dass er einen Steuerbetrag an den leistenden Bauunternehmer nachzahlt oder dass das FA gegen einen Erstattungsanspruch, der sich aus einer unzutreffenden Anwendung von § 13b UStG ergibt, aufrechnen kann, so dass hierin kein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 233a Abs. 2a AO liegt. 3. Ist ein Zinserlass gemäß § 239 Abs. 1 AO i.V.m. § 163 AO in der Weise geboten, dass jede andere Entscheidung ermessensfehlerhaft ist, handelt es sich bei den in dieser Weise erlassenen Zinsen nicht um festzusetzende Zinsen i.S. von § 233a Abs. 5 Satz 3 AO.