BGH - Urteil vom 16.01.1985
IVb ZR 60/83
Normen:
BGB § 1361 ;
Fundstellen:
DRsp I(165)173a-c
FamRZ 1985, 360
MDR 1985, 473
NJW 1985, 907

Bestreitung des Unterhalts des getrennt lebenden Ehegatten aus dem Stamm seines Vermögens

BGH, Urteil vom 16.01.1985 - Aktenzeichen IVb ZR 60/83

DRsp Nr. 1992/4563

Bestreitung des Unterhalts des getrennt lebenden Ehegatten aus dem Stamm seines Vermögens

»Zur Obliegenheit des getrennt lebenden Ehegatten, seinen Unterhalt aus dem Stamm seines Vermögens zu bestreiten.«

Normenkette:

BGB § 1361 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Unterhalt für die Zeit des Getrenntlebens (§ 1361 BGB). Sie haben im Jahre 1961 geheiratet. Der Ehe entstammt eine im Jahre 1967 geborene Tochter. Der Ehemann (Beklagte) verdiente bis Februar 1983 als Schweißfachmann monatlich netto 3.270 DM; daneben hatte er Einkünfte aus einer Wochenendarbeit. Sein späteres Einkommen ist nicht festgestellt. Die Ehefrau (Klägerin zu 1) ist seit 1967 nicht mehr erwerbstätig. Am 24. Dezember 1982 ist der Ehemann aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Die Ehefrau und die Tochter (Klägerin zu 2) sind in dem Einfamilienhaus wohnen geblieben, das im Miteigentum der Ehegatten steht und schuldenfrei ist.