FG Thüringen - Urteil vom 10.11.2005
III 1311/03
Normen:
UStG § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a § 4 Nr. 12 S. 2 ; BGB § 675 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 224

Betrieb von Asylbewerberheimen nicht umsatzsteuerbefreit

FG Thüringen, Urteil vom 10.11.2005 - Aktenzeichen III 1311/03

DRsp Nr. 2006/1291

Betrieb von Asylbewerberheimen nicht umsatzsteuerbefreit

Der gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Rahmen entgeltlicher Geschäftsbesorgungsverträge übernommene Betrieb von Heimen zur Unterbringung von Asylbewerbern ist keine umsatzsteuerbefreite Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken, wenn die Grundstücksnutzungen den Körperschaften bei Abschluss der Betreiberverträge selbst zugestanden haben, ein Leistungsverhältnis nur gegenüber den Körperschaften besteht, die Heimbewohner die Unterbringung, Versorgung und Betreuung im Rahmen hoheitlicher Daseinsvorsorge von den Körperschaften erhalten und sich die Zahlungen der Körperschaften bei einer Gesamtwürdigung der Umstände als ein Entgelt außerhalb der Grundstücksnutzungen erweisen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a § 4 Nr. 12 S. 2 ; BGB § 675 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Umsatzsteuer i. H. v.

1996:

260.075,26 Euro

1997:

529.583,35 Euro

1998:

160.161,16 Euro

Die Klägerin begehrt, die Umsatzsteuer für die Streitjahre auf 0 DM herabzusetzen.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Sie wurde Ende des Jahres 1991 gegründet. Gesellschaftsgegenstand ist der Betrieb von Wohnheimen für Asylbewerber, Aussiedler und Zuwanderer. Die Gesellschafter X und Y sind zu je 50 v. H. an der Gesellschaft beteiligt.