A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die zu 2) und 3) beteiligten Arbeitgeberinnen einen gemeinsamen Betrieb führen.
Die zu 2) beteiligte K mbH (im Folgenden: KHBG) betreibt ein Krankenhaus mit ca. 1.700 Mitarbeitern. Geschäftsführer der KHBG sind Dr. F und W . Für sämtliche personelle Angelegenheiten der KHBG ist die dort eingerichtete Personalabteilung zuständig, die von dem Personalleiter T Kl geleitet wird.
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