BGH - Urteil vom 25.01.1989
IVb ZR 44/88
Normen:
BGB § 108 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1989, 658
BGHR BGB § 108 Abs. 2 Beweislast 1
BGHR BGB vor § 1 Grundsätze 2
DRsp I(111)166c-e
FamRZ 1989, 476
JZ 1989, 402
MDR 1989, 527
NJW 1989, 1728
WM 1989, 650

Beweislast für Genehmigung eines Vertrages

BGH, Urteil vom 25.01.1989 - Aktenzeichen IVb ZR 44/88

DRsp Nr. 1992/2097

Beweislast für Genehmigung eines Vertrages

»Wer sich auf die Unwirksamkeit eines von ihm als Minderjährigen geschlossenen, nach Eintritt seiner Volljährigkeit von ihm genehmigten Vertrages beruft, trägt die Beweislast für seine Behauptung, sein gesetzlicher Vertreter habe vor Eintritt der Volljährigkeit die Genehmigung des Vertrages gegenüber dem anderen Vertragsteil verweigert.«

Normenkette:

BGB § 108 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die am 3. November 1944 geborene Ehefrau (Antragstellerin) heiratete am 27. August 1965 mit Zustimmung ihrer Mutter als gesetzlicher Vertreterin den im Jahre 1938 geborenen Ehemann (Antragsgegner), der damals als Glasermeister einen eigenen Betrieb aufbaute, in dem die Ehefrau mitarbeitete. Am 31. August 1965 schlossen die Parteien einen notariell beurkundeten Vertrag, in dem sie Gütertrennung vereinbarten. Eine Zustimmung ihrer Mutter konnte die damals noch minderjährige Ehefrau nicht erreichen. Nach Eintritt ihrer Volljährigkeit genehmigte sie am 10. November 1965 in notarieller Urkunde die von ihr im Ehevertrag vom 31. August 1965 abgegebenen Erklärungen.