B. Siehe dazu in der Literatur: Klingelhöffer, FamRZ 1991,
C. Unveräußerliche Unternehmensbeteiligung - Wenn die Beteiligung - wie in aller Regel bei einer Personengesellschaft - unveräußerlich ist und der Gesellschaftsvertrag im Falle der Kündigung eines Gesellschafters nur einen Abfindungsanspruch vorsieht, der sich nach einem geringeren als den wirklichen Wert des Unternehmens richtet, kann sich dies wertmindernd auswirken. Auf den Betrag des Abfindungsanspruchs ist der Wert der Beteiligung in einem solchen Fall allerdings dann beschränkt, wenn die Kündigung am Bewertungsstichtag bereits erfolgt war.
C. Bei einer nicht frei verwertbaren Unternehmensbeteiligung, wie in diesem Fall, bestimmt die weitere Nutzungsmöglichkeit durch den Inhaber maßgeblich den wahren Wert. Wenn diese Nutzungs- und Gewinnerzielungsmöglichkeit während der Ehe aufgebaut worden ist, wäre es nicht sachgerecht, den anderen Ehegatten nicht daran teilhaben zu lassen und beim Zugewinnausgleich unter Lebenden nur einen Betrag zu berücksichtigen, der bei einem fiktiven Erbfall am Bewertungsstichtag zu zahlen wäre.
D. Wenn es für die Bewertung eines zum Endvermögen gehörenden Unternehmens (oder einer Unternehmensbeteiligung) auf die Ertragslage des Unternehmens ankommt, umfaßt der Auskunftsanspruch nach §