A Die im Jahre 1929 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1923 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 5. Januar 1956 die Ehe geschlossen. Am 23. Juli 1976 wurde dem Ehemann die Scheidungsklage der Ehefrau zugestellt. Während des Berufungsverfahrens über das Scheidungsbegehren beantragte die Ehefrau am 28. Juli 1977 die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. Januar 1956 bis 30. Juni 1976, §
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat ein Sachverständigengutachten zur Berechnung der ehezeitlich erlangten Zusatzversorgungsrente des Ehemannes und - zur Vorbereitung des Gutachtens - bei der VAP eine neue Auskunft (vom 30. November 1978) über die Höhe der Versorgungsrente ohne familienbezogene Bestandteile (§
Das Amtsgericht hat sodann den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA Württemberg Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 219,75 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 471,20 DM und 31,70 DM), bezogen auf den 30. Juni 1976, auf das ebenfalls bei der LVA Württemberg geführte Konto der Ehefrau übertragen hat. Ferner hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung von Anwartschaften auf eine Rente von monatlich 89,59 DM, bezogen auf den 30. Juni 1976, zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 17 550 DM an die LVA Württemberg zu zahlen. Hierbei hat das Amtsgericht die ehezeitlich erworbene Zusatzversorgungsrente des Ehemannes bei der VAP in der von dem Sachverständigen ermittelten Höhe von monatlich 179,18 DM dem Ausgleich zugrunde gelegt.
Gegen diese Entscheidung hat der Ehemann Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die von dem Amtsgericht angenommenen Ausgleichsbeträge zu überprüfen und zum Ausgleich seiner Rechte aus der Zusatzversorgung bei der VAP einen entsprechenden Rentenbetrag von seinem Versicherungskonto auf das Konto der Ehefrau zu übertragen, da er nicht in der Lage sei, einen Einzahlungsbetrag von 17.550 DM aufzubringen.
Das Oberlandesgericht hat die zu begründende Rentenanwartschaft auf monatlich 95,20 DM und den Einzahlungsbetrag auf 19.618,60 DM - unter Gewährung monatlicher Ratenzahlungen in Höhe von je 400 DM - erhöht. Bei der Ermittlung des auszugleichenden Betrages ist das Oberlandesgericht von einem Wert der in der Ehezeit erlangten Versorgungsrente des Ehemannes von monatlich 190,40 DM ausgegangen, wie ihn die VAP in ihrer zweiten Berechnung - ohne familienbezogene Zuschläge - angegeben hatte.
Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Beschwerde.
B I. Die gegen die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung des Ehemannes gerichtete weitere Beschwerde hat - abgesehen von der Form des durchzuführenden Ausgleichs - Erfolg, soweit das Oberlandesgericht den auszugleichenden Betrag, den das Amtsgericht mit monatlich 89,59 DM angenommen hatte, in einen Ausgleichsbetrag von monatlich 95,20 DM geändert hat. Hierzu war es, wie die weitere Beschwerde zu Recht geltend macht, aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht befugt. Dem stand vielmehr das im Beschwerdeverfahren über den Versorgungsausgleich geltende Verbot der reformatio in peius entgegen (Senatsbeschluß BGHZ 85, 180).
II. Eine Ermäßigung unter den von dem Amtsgericht angenommenen Ausgleichsbetrag von monatlich 89,59 DM kommt aus sachlichen Gründen nicht in Betracht.
1. Das Oberlandesgericht hat zutreffend den Wert der V e r s o r g u n g s r e n t e des Ehemannes aus seinem Zusatzversorgungsverhältnis bei der VAP in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen, da die Versorgungsrente bereits unverfallbar war.
Nach §
Das ist nach § 34 Abs. 1 der Satzung der VAP (VAP-S, Stand: Januar 1984 entsprechend § 37 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, VBL-S, Stand: November 1983) für die Versorgungsrente dann der Fall, wenn bei einem Versicherten, der die Wartezeit erfüllt hat, der Versicherungsfall eintritt und er in diesem Zeitpunkt - wie der Ehemann - pflichtversichert ist. Dann hat er Anspruch auf die Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung.
Bei dem Ehemann ist am 29. April 1977 der Versicherungsfall eingetreten; seither bezieht er eine Versorgungsrente von der VAP. Allerdings handelte es sich um einen Versicherungsfall wegen Erwerbsunfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne von § 36 Abs. 1b VAP-S (§ 39 Abs. 1b VBL-S) und nicht um einen Versicherungsfall wegen Erreichens der Altersgrenze (§§ 36 Abs. 1c-f VAP-S, 39 Abs. 1c-f VBL-S). Insoweit trifft § 34 Abs. 1 VAP-S (§ 37 Abs. 1 VBL-S) jedoch grundsätzlich keine Unterscheidung. Im übrigen war hier angesichts des Alters des Ehemannes bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht mehr mit einem Entzug der Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu rechnen, so daß auch unter diesem Gesichtspunkt gegen die Annahme der Unverfallbarkeit der Versorgungsrente keine Bedenken bestehen.
Als der Versicherungsfall am 29. April 1977 eintrat, war zwar die Ehezeit im Sinne von §
2. a) Bei der Berechnung der H ö h e des auf die Ehezeit entfallenden Anteils der Versorgungsrente des Ehemannes hat das Oberlandesgericht nicht die von dem Ehemann im Entscheidungszeitpunkt (seit dem 1. Oktober 1977) tatsächlich bezogene, sondern eine gemäß §
Für die Bewertung der Zusatzversorgungsrente des Ehemannes sind daher nicht die Umstände im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung, sondern diejenigen bei Ehezeitende (im Sinne von §
b) Nach dieser Vorschrift ist für die Wertermittlung bei Leistungen, Anwartschaften oder Aussichten auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung - wenn (wie hier) bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags die Betriebszugehörigkeit andauert - der Teil der Versorgung zugrundezulegen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze entspricht, wobei der Betriebszugehörigkeit gleichgestellte Zeiten einzubeziehen sind; die Versorgung berechnet sich sodann nach dem Betrag, der sich bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze ergäbe, wenn die Bemessungsgrundlagen im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags zugrundegelegt würden.
Bei der Ermittlung des hiernach maßgeblichen, auf die Ehezeit entfallenden "Teils der Versorgung" ist den Besonderheiten der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und der aus ihr gewährten Versorgungsrente Rechnung zu tragen.
Die Versorgungsrente besteht nach § 37 VAP-S (§ 40 VBL-S) in dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zwischen der Grundversorgung - und zwar meist, wie auch im vorliegenden Fall, der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - und einer in Anlehnung an das Beamtenversorgungsrecht berechneten Gesamtversorgung nach § 38 VAP-S (§ 41 VBL-S). Durch die Versorgungsrente als Zusatzversorgung wird gewährleistet, daß der Versicherte zusätzlich zu den Bezügen, auf die er nach der Grundversorgung Anspruch hat, diejenigen Beträge erhält, die erforderlich sind, damit er insgesamt - als Gesamtversorgung - die Versorgungsbezüge eines vergleichbaren Ruhestandsbeamten erreicht (Berger/Kiefer, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, Stand 1984, Teil B Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL-S - § 40 Erl. 1; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand 1984, Teil B Satzung der VBL § 40 Anm. 1; Rolland, 1. EheRG, 2. Aufl., § 1587a Rdn. 97; Strehhuber FamRZ 1979, 764, 765).
Die Gesamtversorgung wird nach Maßgabe des § 38 VAP-S (§ 41 VBL-S) auf der Grundlage der gesamtversorgungsfähigen Zeit (§§ 39 VAP-S, 42 VBL-S) und des gesamtversorgungsfähigen Entgelts (§§ 40 VAP-S, 43 VBL-S) errechnet (§§ 38 Abs. 1 VAP-S, 41 Abs. 1 VBL-S).
Auf den Wert der danach im Einzelfall maßgeblichen Gesamtversorgung wird die Grundversorgung durch die Leistungen aus der Zusatzversorgung aufgestockt (vgl. Rechtsanwenderbroschüre des Bundesministers der Justiz S. 238; Bergner SozVers 1981, 147, 149). Die Leistungen aus der Zusatzversorgung sind demgemäß dazu bestimmt, die Differenz zwischen der Grundversorgung und der angenommenen Gesamtversorgung zu decken. Daraus folgt, daß sie nicht von vorneherein konstant, sondern stets von dem Umfang der maßgeblichen Gesamtversorgung einerseits und der Grundversorgung andererseits abhängig sind. Zur Ermittlung der Höhe der aus der Zusatzversorgung zu erbringenden Leistungen bedarf es daher jeweils der Feststellung der maßgeblichen Gesamtversorgung, von der sodann die zu gewährende Grundversorgung abzuziehen ist.
aa) Da sich die auszugleichende Versorgung aus der betrieblichen Altersversorgung - und damit auch der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - gemäß §
bb) Dabei ist - im ersten Bewertungsschritt - die Gesamtversorgung bis zur festen Altersgrenze hochzurechnen, damit die dem Beamtenversorgungsrecht nachgebildete ungleichmäßig steigende Versorgungsstaffel nach §§ 38 Abs. 2 Satz 1 und 2 VAP-S, 41 Abs. 2 VBL-S (vgl. Rolland aaO. § 1587a Rdn. 97s; Bergner SozVers 1980, 199, 204) entzerrt (linearisiert) wird (Rolland aaO. § 1587 Rdn. 97d und 97k; Rechtsanwenderbroschüre S. 238, 239; Ruland, Probleme des Versorgungsausgleichs in der betrieblichen Altersversorgung und privaten Rentenversicherung, Rdn. 65 - 67; Schmalhofer, Versorgungsausgleich für öffentliche Bedienstete, §
Aus der so ermittelten fiktiven Gesamtversorgung (bei Erreichen der festen Altersgrenze) ist - in den nächsten Bewertungsschritten - die Zusatzversorgung, da sie einen Teil der Gesamtversorgung bildet, herauszurechnen und zu diesem Zweck die Höhe der in die Berechnung einzusetzenden Grundversorgung fest zustellen; außerdem ist der auf die Ehezeit entfallende Anteil der Versorgung zu bestimmen (Rolland aaO. § 1587a Rdn. 97b).
Auf welche Weise das zu geschehen hat, ist umstritten. Im wesentlichen werden zwei unterschiedliche Ansichten - mit einzelnen Abweichungen - vertreten:
cc) Die Träger der Zusatzversorgungseinrichtungen (deshalb sog. "VBL-Methode") verteilen - im zweiten Bewertungsschritt - den Betrag der zur festen Altersgrenze hochgerechneten Gesamtversorgung nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden gesamtversorgungsfähigen Zeit zu der insgesamt angenommenen gesamtversorgungsfähigen Zeit ("pro rata temporis") und errechnen auf diese Weise den auf die Ehezeit entfallenden Teil der Gesamtversorgung. Anschließend wird von dieser "Teil-Gesamtversorgung" (Rechtsanwenderbroschüre S. 239) die während der Ehezeit erworbene Grundversorgung mit dem nach §§ 1587a Abs. 2 Nr. 2 Halbs. 2
dd) Nach anderer Ansicht (der sog. "Hochrechnungsmethode") ist im Anschluß an die Ermittlung der hochgerechneten Gesamtversorgung - im nächsten Bewertungsschritt - auch die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die in der Regel die Grundversorgung bildet, fiktiv auf den normalen Eintritt des Versicherungsfalls (65. Lebensjahr) hochzurechnen. Alsdann ist diese hochgerechnete gesetzliche Rente von der fiktiven Gesamtversorgung abzuziehen. Die sich dabei ergebende Differenz stellt den Wert der fiktiven Versorgungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis bei Erreichen des 65. Lebensjahres dar. Diese ist - im letzten Bewertungsschritt - im Verhältnis der Ehezeit zur Gesamtzeit "pro rata temporis" aufzuteilen. Damit ergibt sich nach dieser Auffassung der Betrag der auf die Ehezeit entfallenden Anwartschaft auf die Versorgungsrente (Soergel/Zimmermann aaO. § 1587a Rdn. 138 ff; wohl auch: MünchKomm/Maier Ergbd §
Für die Hochrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird die sog. Rentenformel (Voskuhl/Pappai/Niemeyer aaO. S. 146, 147, 163) verwendet, nach der die Faktoren:
1. Vomhundertsatz der persönlichen Bemessungsgrundlage
2. allgemeine Bemessungsgrundlage (§§
3. Zahl der Versicherungsjahre und
4. Steigerungssatz je anrechnungsfähiges Versicherungsjahr(= 1,5 %; §
vervielfältigt werden.
Dabei werden im wesentlichen zwei unterschiedliche Meinungen dazu vertreten, welche persönliche Bemessungsgrundlage in die Berechnung einzubeziehen und damit für die Hochrechnung festzuschreiben ist.
Nach der Auffassung insbesondere von Voskuhl dient als persönliche Bemessungsgrundlage der persönliche Vomhundertsatz, den der Versicherte für die gesamte Versicherungsdauer bis zum Ende der Ehezeit erlangt hat (Voskuhl/Pappai/Niemeyer aaO. S. 163 unter D; so auch das Beispiel bei OLG Bamberg NJW 1980, 59, 61; OLG Koblenz FamRZ 1980, 1022, 1023 für eine private betriebliche Altersversorgung).
Demgegenüber soll nach der von Trey (NJW 1978, 307) entwickelten Methode die Hochrechnung - in Anlehnung an die entsprechende Regelung in § 43 Abs. 1 Satz 1 VBL-S - auf der Grundlage einer durchschnittlichen, auf die letzten drei Jahre vor dem Ende der Ehezeit bezogenen persönlichen Bemessungsgrundlage erfolgen (OLG Celle FamRZ 1980, 804; weiter vertretene Auffassung: Vomhundertsatz aus dem letzten Monat vor dem Versicherungsfall - so Heubeck BB 1977, Beil. 6, S. 5; Soergel/Zimmermann aaO. § 1587a Rdn. 139 a.E., 140; OLG Zweibrücken FamRZ 1984, 1238).
c) Die für die Geltung der Hochrechnungsmethode angeführten Gründe greifen nach Ansicht des Senats nicht durch.
So stützen sich die Vertreter dieser Auffassung (soweit nicht Besonderheiten der privaten betrieblichen Altersversorgung gemäß §
Soweit sich der Rechtsausschuß des Bundestages im Gesetzgebungsverfahren mit Fragen der Bewertung betrieblicher Altersrenten befaßt und in diesem Zusammenhang - im Hinblick auf Gesamtversorgungszusagen - eine "hypothetische Berechnung der anzuwendenden gesetzlichen Rente" erwähnt hat (BT-Drucks. 7/4361 S. 38), hat die mit dieser Äußerung möglicherweise verbundene Vorstellung von einem bestimmten anzuwendenden Berechnungsverfahren im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden.
Für die Anwendung der Hochrechnungsmethode, und zwar nach der Berechnungsweise von Trey, wird außerdem geltend gemacht, sie führe zu einer weitgehenden Harmonisierung der unterschiedlichen Bemessungsmaßstäbe, weil die Höhe sowohl der Gesamtversorgung als auch der gesetzlichen Rentenanwartschaft von derselben rechnerischen Grundlage her, nämlich dem in den letzten drei Jahren vor dem Ende der Ehezeit erzielten Einkommen, zum Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze fiktiv ermittelt werde (OLG Celle FamRZ 1980, 804, 805; vgl. auch Rolland aaO. §
d) Der Senat schließt sich daher für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der von den Trägern der Zusatzversorgungseinrichtungen vertretenen Auffassung an. Denn sie wird am ehesten dem Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs gerecht, den ausgleichsberechtigten Ehegatten zur Hälfte - und weder in größerem noch in geringerem Umfang - an allen ehezeitlich erworbenen ausgleichspflichtigen Versorgungsanwartschaften und -rechten des anderen Ehegatten zu beteiligen, §
In diesem Sinn führt die Bewertung nach der VBL-Methode bei dem Ausgleich von Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - unter Berücksichtigung der §§ 1587a Abs.
Für den Wertausgleich soll gewährleistet sein, daß die Versorgungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis und die Grundversorgung zusammen den auszugleichenden Betrag der angenommenen Gesamtversorgung nicht über- und nicht unterschreiten. Dabei ist zu beachten, daß die Rente (Rentenanwartschaft) aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zusammen mit der (Anwartschaft auf die) Zusatzversorgung, sondern unabhängig von dieser und häufig isoliert nach der Regelung des §
Diesem Maßstab muß auch die Bewertung der Zusatzversorgung Rechnung tragen. Das wäre nicht gewährleistet, wenn die einzubeziehende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - entweder mit dem gesamten bis zum Ende der Ehezeit erworbenen Vomhundertsatz oder mit dem der letzten drei Versicherungsjahre - hochgerechnet würde. Eine solche Hochrechnung würde zu einer in §§
Die aufgezeigten Ergebnisse werden bei Anwendung der VBL-Methode vermieden, nach der die in der Ehezeit erlangte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit demselben - auf den ehezeitlich erworbenen Werteinheiten aufbauenden - Wert in die Berechnung der Zusatzversorgungsrente einbezogen wird, mit dem sie nach §§ 1587a Abs.
e) Bei Anwendung der VBL-Methode wird, wie dargelegt, (wie im übrigen auch nach der Hochrechnungs-Methode) die fiktive Gesamtversorgung bei Eintritt der festen Altersgrenze nach Maßgabe des §
Nach der Auskunftspraxis der Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes werden die als gesamtversorgungsfähig geltenden Zeiten gemäß §§ 39 Abs. 2 VAP-S, 42 Abs. 2 VBL-S nicht nur bei der Ermittlung der Gesamtversorgung, sondern in entsprechender Weise auch bei der für die Zwecke des Versorgungsausgleichs vorgenommenen Bewertung des Ehezeitanteils der gesamtversorgungsfähigen Zeit mit berücksichtigt. Die Zusatzversorgungsträger behandeln die Zeiten nach §§ 39 Abs. 2 VAP-S, 42 Abs. 2a VBL-S mithin als "gleichgestellte Zeiten" im Sinne von §
Die Satzungen der Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes haben zwar keine Gesetzesqualität (Senatsbeschluß BGHZ 81, 152, 162, 163). Daher sind die Zeiten nach §§ 39 Abs. 2 VAP-S, 42 Abs. 2a VBL-S keine gesetzlich "gleichgestellten Zeiten". Die Satzungen stellen jedoch ein - für jeden Pflichtversicherten verbindliches - Regelwerk dar, dem sich der einzelne Versicherte bei Eintritt in ein Unternehmen, das eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gewährt, nicht entziehen kann. Infolgedessen sind jedenfalls die nach §§ 39 Abs. 2 VAP-S, 42 Abs. 2a VBL-S als gesamtversorgungsfähig geltenden Zeiten "gleichgestellte Zeiten" (vgl. Maier, Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung § 1587a Anm. 4.4.2; MünchKomm/Maier § 1587a Rdn. 194; Ruland/Thiemann, Versorgungsausgleich und steuerliche Folgen der Ehescheidung 1977 Rdn. 306; Rechtsanwenderbroschüre S. 239; Bergner, FamRZ 1981, 801).
Dem sind zwar Zimmermann (Versorgungsausgleich bei betrieblicher Altersversorgung, 1978 S. 310 f) und das Amtsgericht München (FamRZ 1979, 602, 603 und FamRZ 1981, 797, 799, 800 dazu Anm. Bergner aaO. S. 801) insbesondere mit der Erwägung entgegengetreten, es lasse sich nicht exakt ermitteln, inwieweit der entsprechende Teil der Versorgung auf gemeinsamer Lebensleistung der Ehegatten beruhe (Zimmermann aaO. S. 311). Das ist indessen nicht der entscheidende Gesichtspunkt. Abgesehen davon, daß auch gesetzlich gleichgestellte Zeiten, etwa nach §§
f) Im vorliegenden Fall wäre nach alledem die Versorgungsrente des Ehemannes bei der VAP mit dem von der Versorgungsanstalt nach Maßgabe der VBL-Methode ermittelten ehezeitlich erlangten Wert in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Da dieser Wert gemäß Auskunft der VAP vom 30. November 1978 monatlich - mindestens - 190,40 DM betrug, ist der Ausgleichsbetrag nicht geringer als die von dem Amtsgericht angenommenen monatlich 179,18 DM.
Auf die Frage, ob bei der Ermittlung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts im Zuge der Berechnung der Zusatzversorgungsrente familienbezogene Bestandteile im Lohn oder Gehalt zu berücksichtigen sind (§
3. Eine Verpflichtung zur Beitragszahlung zum Ausgleich der Zusatzversorgungsrente - in Höhe von 89,59 DM (Hälfte des Betrages von 179,18 DM) -, wie sie die Vorinstanzen auf der Grundlage des §
Die Vorschrift des §
Nach §
Die Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost sieht eine Realteilung nicht vor. Infolgedessen ist die ehezeitlich erlangte Zusatzversorgungsrente des Ehemannes gemäß §