BGH - Urteil vom 13.07.1970
XII ZR 189/68
Normen:
BGB § 1376 ;
Fundstellen:
LSK-FamR/Hülsmann, § 1376 BGB LS 10
NJW 1970, 2018

Bewertung von Grundeigentum

BGH, Urteil vom 13.07.1970 - Aktenzeichen XII ZR 189/68

DRsp Nr. 1994/5793

Bewertung von Grundeigentum

Der Verkehrswert kann auch nur entweder nach dem Ertragswert oder nach dem Sachwert bestimmt werden, zumindest muß eine dieser Größen den Vorrang haben, während die andere nur zur Wertkorrektur in beschränktem Rahmen herangezogen werden darf. Vornehmlich auf den Ertragswert ist abzustellen, wenn das zu bewertende Gebäude dazu bestimmt ist, nachhaltig Ertrag zu erzielen, wie z.B. bei Mietwohnhäusern, Geschäftsgebäuden und ähnlichem. Steht dagegen eine Eigennutzung im Vordergrund, wie bei Ein- oder Zwei-Familien-Häusern, dann kann es auf Erträge nicht ankommen.

Normenkette:

BGB § 1376 ;

Hinweise:

Zur Grundstücksbewertung vgl. auch die Wertermittlungsverordnung in der Fassung vom 15.8.1972 (BGBl. I S. 1417 = Sartorius Nr. 310) und die Richtlinien vom 31.5.1976, Bundesanzeigerbeilage 21/76.

Zur Grundstücksbewertung vgl. auch die Wertermittlungsverordnung in der Fassung vom 15.8.1972 (BGBl. I S. 1417 = Sartorius Nr. 310) und die Richtlinien vom 31.5.1976, Bundesanzeigerbeilage 21/76. Die Wertermittlungsverordnung und die Wertermittlungsrichtlinien sind zwar für das gerichtliche Verfahren nicht bindend, sie enthalten aber verwertbare Erfahrungssätze (vgl. dazu BGH, WM 1964, 968, 971 sowie BGH, NJW 1990, 112, 113).

Fundstellen
LSK-FamR/Hülsmann, § 1376 BGB LS 10
NJW 1970, 2018