BGH - Urteil vom 06.02.1991
XII ZR 57/90
Normen:
BGB § 1376 Abs. 4, § 1377 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1374 Beweislast 1
BGHR BGB § 1376 Abs. 4 Zuckerrübenaktien 1
BGHR BGB § 1376 Abs. 4 Zuerwerb 1
BGHZ 113, 325
DRsp I(165)216c
FamRZ 1991, 1166
NJW 1991, 1741
NJW-RR 1991, 1218

Bewertung von während der Ehe hinzuerworbenen Nutzflächen eines landwirtschaftlichen Betriebes

BGH, Urteil vom 06.02.1991 - Aktenzeichen XII ZR 57/90

DRsp Nr. 1992/782

Bewertung von während der Ehe hinzuerworbenen Nutzflächen eines landwirtschaftlichen Betriebes

»Während der Ehe hinzuerworbene Nutzflächen eines landwirtschaftlichen Betriebes nehmen grundsätzlich an dessen privilegierter Bewertung zum Ertragswert nicht teil, sondern sind im Endvermögen mit dem Verkehrswert anzusetzen. Ausnahmen kommen nur in Betracht, wenn und soweit der Hinzuerwerb zur Erhaltung der Lebensfähigkeit des Betriebes erforderlich war. Haben die Ehegatten über das Anfangsvermögen eines von ihnen kein Verzeichnis gemäß § 1377 Abs. 1 BGB aufgestellt, trägt der auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommene Ehegatte in der Regel auch die Beweislast für von ihm behauptete werterhöhende Faktoren dieses Vermögens.«

Normenkette:

BGB § 1376 Abs. 4, § 1377 ;

Tatbestand:

Die Parteien schlossen am 5. Januar 1960 die Ehe; der Ehemann (Antragsteller) war damals Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes mit einer Gesamtnutzfläche von 29,5 ha. Aus der Ehe gingen vier in den Jahren 1960, 1962, 1964 und 1966 geborene Kinder hervor. Die Ehefrau (Antragsgegnerin) arbeitete auf dem Hof mit, wobei streitig ist, von wann bis wann und in welchem Umfang.

Durch notariell beurkundeten Ehevertrag vom 30. Juli 1962 vereinbarten die Parteien den Güterstand der Gütertrennung und zusätzlich folgendes: