a. Zur individuellen Berechnung des Kindesunterhalts in den neuen Bundesländern in Ermangelung einer eigenen Regelbedarfsregelung unter Orientierung an bereits bestehenden ostdeutschen Regelbedarfsverordnungen (hier: des Landes Berlin mit einem Niveau von rd. 66 % der Regelbedarfssätze der Altländer). b. Zum Selbstbehalt eines in einem neuen Bundesland lebenden Unterhaltspflichtigen (hier: Selbstbehalt in Höhe von mindestens 70 % der Sätze der Altländer).
Normenkette:
BGB § 1610 ; Hinweise:
A.A. zu LS 117 b: Hulzer, NJ 1991, 24.
Fundstellen
FamRZ 1991, 732
LSK-FamR/Hannemann, § 1610 BGB LS 117