BFH vom 01.10.1970
V R 57/66
Fundstellen:
BFHE 100, 271
BStBl II 1971, 78

BFH - 01.10.1970 (V R 57/66) - DRsp Nr. 1997/10316

BFH, vom 01.10.1970 - Aktenzeichen V R 57/66

DRsp Nr. 1997/10316

»1. Unter kartographischen Erzeugnissen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2c UStG 1951 sind nur gedruckte kartographische Erzeugnisse zu verstehen. 2. Astralonfolien, die als Druckvorlagen für den Druck von Karten dienen, sind deshalb keine kartographischen Erzeugnisse im Sinne dieser Vorschrift.«

I. Streitig ist, ob die Lieferung von sogenannten Astralonfolien durch den Kläger und Revisionsbeklagten (Steuerpflichtiger) - Inhaber einer kartographischen Anstalt - dem ermäßigten Steuersatz von 1,5 v.H. des § 7 Abs. 2 Nr. 2c UStG 1951 oder dem Regelsteuersatz von 4 v.H. unterliegt.

Zu der Herstellung der Astralonfolien enthält das Urteil des Finanzgerichts (FG) folgende Feststellungen: "Die Auftraggeber stellen dem Steuerpflichtigen topographische Skizzen zur Verfügung, die er für neue Karten kartographisch ausarbeitet und anschließend auf Astralonfolien überträgt. Für jede Farbe, z.B. schwarz für Straßen und Wege, blau für Gewässer, braun für Schichtlinien, grün für Bewachsung, muß eine eigene Folie angefertigt werden. Die Auftraggeber verlangen in der Regel auch Zusammenkopien der einzelnen Folien zu kombinierten Mehrfarbenkopien". Die Astralonfolien dienen zum Druck der Karten, der von den Auftraggebern besorgt wird.