BFH vom 02.02.1978
V R 128/76
Normen:
KO § 17, § 26 Satz 2, §§ 57 ff.; UStG (1967) § 3 Abs. 4, § 13 Abs. 1 Nr. 1 lit. a;
Fundstellen:
BFHE 125, 314
BStBl II 1978, 483

BFH - 02.02.1978 (V R 128/76) - DRsp Nr. 1997/13806

BFH, vom 02.02.1978 - Aktenzeichen V R 128/76

DRsp Nr. 1997/13806

»1. Fällt ein Unternehmer vor Lieferung des auf einem fremden Grundstück errichteten Bauwerks in Konkurs und lehnt der Konkursverwalter die weitere Erfüllung des Werkvertrages nach § 17 KO ab, so ist neu bestimmter Gegenstand der Werklieferung das nicht fertiggestellte Bauwerk. Diese Lieferung ist im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bewirkt. 2. Im Falle der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten kann die auf diese Lieferung entfallende Umsatzsteuer nur als Konkursforderung zur Konkurstabelle angemeldet werden.«

Normenkette:

KO § 17, § 26 Satz 2, §§ 57 ff.; UStG (1967) § 3 Abs. 4, § 13 Abs. 1 Nr. 1 lit. a;