BFH vom 03.11.1983
V R 4-5/73
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG (1951) § 1 Nr. 1, Nr. 2, § 5 Abs. 1 S. 3, § 4 Nr. 9 ;

BFH - 03.11.1983 (V R 4-5/73) - DRsp Nr. 1998/16904

BFH, vom 03.11.1983 - Aktenzeichen V R 4-5/73

DRsp Nr. 1998/16904

»1. Der Eigenverbrauch durch Entnahme von Gegenständen aus dem Unternehmen zu unternehmensfremden Zwecken ist bei Personengesellschaften ebenso wie bei Einzelunternehmern ein (willentlich gesteuerter) tatsächlicher Vorgang, nicht aber eine fiktive Leistung (Aufgabe der Rechtsprechung seit RFH-Urteil vom 11.1.1927 V A 746/26, RFHE 20, 147, RStBl 1927, 102). 2. Überläßt eine Personengesellschaft einem ihrer Gesellschafter einen Gegenstand zur Eigenverwendung, ohne dafür etwas zu verlangen oder zu erhalten, so kann nicht mit Hilfe eines Gewinnverzichts eine Gegenleistung konstruiert werden (Abweichung von BFH-Urteil vom 30.11.1967 V 237/64, BFHE 90, 550, BStBl II 1968, 250). 3. Der Gegenstand des Eigenverbrauchs nach § 1 Nr.2 UStG 1951 beurteilt sich nach den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuerrechts. Bei Errichtung eines schlüsselfertigen Hauses nach vorherbestimmtem Plan mit Mitteln des Unternehmens zur eigenen Nutzung ist das fertige Gebäude Gegenstand der Entnahme (Aufgabe der Rechtsprechung zum Rohbau als Gegenstand des Eigenverbrauchs bei Rohbauunternehmern, BFH-Urteil vom 9.3.1972 V R 142/68, BFHE 105, 193, BStBl II 1972, 511). 4. Bemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 UStG 1951 sind die Herstellungskosten, mit denen die Kostenrechnung des Unternehmens anläßlich der Errichtung des Gebäudes zu nichtunternehmerischen Zwecken unmittelbar belastet wird. Orientierungssatz