BFH vom 06.10.1983
V R 43/79
Normen:
UStG (1973) § 27 Abs. 15, § 30 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 315
BStBl II 1984, 68

BFH - 06.10.1983 (V R 43/79) - DRsp Nr. 1997/15804

BFH, vom 06.10.1983 - Aktenzeichen V R 43/79

DRsp Nr. 1997/15804

»1. Zum Gebäude im Sinne des § 27 Abs. 15 UStG 1973 gehören auch die unselbständigen Gebäudebestandteile, die einkommensteuerrechtlich als selbständige Wirtschaftsgüter beurteilt werden. 2. Bei Errichtung eines Hallenschwimmbades aufgrund eines vor dem 09.05.1973 gestellten Bauantrages ist demgemäß auch für die Schwimmbecken auf diesen Zeitpunkt abzustellen und nicht auf den Beginn der Herstellung.«

Normenkette:

UStG (1973) § 27 Abs. 15, § 30 ;

I. Die Klägerin, eine Gemeinde, errichtete in den Jahren 1973 bis 1975 ein Hallenschwimmbad. Für dieses aus dem Hallenbadgebäude, zwei Schwimmbecken und einem Sprungturm bestehende Bauvorhaben stellte sie am 7. Mai 1973 bei der zuständigen Baubehörde einen Bauantrag. Nach dessen Genehmigung folgte am 15. Oktober 1973 die Auftragsvergabe. Am 24. April 1975 wurde das fertiggestellte Hallenschwimmbad eröffnet und in Betrieb genommen. Bei der Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 1975 hat das Finanzamt (Beklagter) zu diesem Sachverhalt die Steuerpflicht nach § 30 UStG in der Fassung des Artikels 6 des Steueränderungsgesetzes 1973 vom 26.6.1973 (BGBl I 1973 S. 676, BStBl I 1973 S. 545) - UStG 1973-geprüft und dem Umsatzsteuerbescheid 1975 folgende Rechtsauffassung zugrunde gelegt: