BFH vom 11.01.1979
V R 26/74
Normen:
KStDV (1968) § 1 Abs. 1, 2 ; KStG (1968) § 1 Abs. 1 Nr. 6 ; UStG (1967) § 2 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 127, 83
BStBl II 1979, 746

BFH - 11.01.1979 (V R 26/74) - DRsp Nr. 1997/14285

BFH, vom 11.01.1979 - Aktenzeichen V R 26/74

DRsp Nr. 1997/14285

»1. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist Unternehmer nur im Rahmen derjenigen innerhalb ihrer Verwaltung organisatorisch abgegrenzten, nicht der Landwirtschaft und Forstwirtschaft dienenden wirtschaftlichen Einrichtungen, die sich nach den Einnahmen im Verhältnis zum Gesamthaushalt der Körperschaft herausheben (Betriebe gewerblicher Art). Es entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen, die wirtschaftliche Bedeutung solcher Einrichtungen unterschiedslos nach einem fest bestimmten Betrag der jährlichen Einnahmen oder Gewinne zu beurteilen. 2. Öffnet eine Gemeinde eine Schulschwimmhalle zu unterrichtsfreien Zeiten dem allgemeinen Badeverkehr und trifft sie hierfür die erforderlichen organisatorischen und personellen Vorkehrungen, so ist nur insoweit ein Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 2 Abs. 3 UStG 1967 gegeben.«

Normenkette:

KStDV (1968) § 1 Abs. 1, 2 ; KStG (1968) § 1 Abs. 1 Nr. 6 ; UStG (1967) § 2 Abs. 3 ;

I. Die Klägerin ist eine niedersächsische Gemeinde. Sie hat auf ihrem Schulgrundstück als Teil einer einheitlichen Bauanlage, zu der noch zwei Schulgebäude, eine Turnhalle und zwei kleinere Nebengebäude gehören, eine Schwimmhalle mit einem Schwimmbecken von 8*16 m errichtet. Die am 20. Juni 1969 in Betrieb genommene Schwimmhalle dient dem Schulschwimmen und ist außerdem dem öffentlichen Badebetrieb zugänglich gemacht.