BFH vom 16.07.1970
V R 138/69
Fundstellen:
BFHE 99, 437
BStBl II 1970, 709

BFH - 16.07.1970 (V R 138/69) - DRsp Nr. 1997/10194

BFH, vom 16.07.1970 - Aktenzeichen V R 138/69

DRsp Nr. 1997/10194

»Die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 11 UStG 1967 ist beschränkt auf die Tätigkeiten der dort genannten Unternehmer; die Tätigkeit eines sog. Bankrepräsentanten fällt nicht unter die genannte Vorschrift.«

I. Streitig ist, ob der Kläger und Revisionskläger (Steuerpflichtiger) mit seinen Umsätzen aus der Tätigkeit als Bankrepräsentant der X-Bank von der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) befreit ist.

Der Steuerpflichtige ist aufgrund vertraglicher Vereinbarungen Repräsentant der genannten Bank und vermittelt dieser Kunden, die Teilzahlungskredite in Anspruch nehmen. Für diese Tätigkeit erhält der Steuerpflichtige von der Bank eine Provision.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -), der diese Tätigkeit für steuerpflichtig hält, legte der Umsatzbesteuerung des Steuerpflichtigen die Provisionen zugrunde und setzte durch Vorauszahlungsbescheid die Umsatzsteuer für das erste Vierteljahr 1968 fest.

Die Beschwerde des Steuerpflichtigen blieb erfolglos.