BFH vom 17.03.1994
V R 39/92
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 ; FGO § 68 i.d.F. des FGO -Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 § 128 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BStBl II 1994, 538
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FS,

BFH - 17.03.1994 (V R 39/92) - DRsp Nr. 1997/16444

BFH, vom 17.03.1994 - Aktenzeichen V R 39/92

DRsp Nr. 1997/16444

»1. Wird der Umsatzsteuerjahresbescheid auf Antrag des Klägers gemäß § 68 FG0 zum Gegenstand des Klageverfahrens, so ist wegen des zunächst angefochtenen Umsatsteuervorauszahlungsbescheids der zugleich beantragte Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO grundsätzlich nicht statthaft. 2. Vereinbaren die Gesellschafter bei Gründung einer GbR im Gesellschaftsvertrag, gegen einen von vornherein feststehenden und jährlich gleichbleibenden "Vorabgewinn" ihre land- und forstwirtschaftlichen Betriebe der Gesellschaft zur Nutzung zur Verfügung zu stellen, so kann darin ein pachtähnlicher Leistungsaustausch gegen Sonderentgelt liegen (Ergänzung zum Senatsurteil vom 07.11.1991 V R 116/86, BFHE 166, 195, BStBl II 1992, 269). 3. Mit dem Überlassen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehen auch die damit verbundenen Milchquoten (Abgabenvergünstigungen) als personliche immaterielle Wirtschaftsgüter kraft Gesetzes auf die Gesellschaft über, wenn diese die Betriebe als Milcherzeugerin weiterführt (Anschluß an BGH-Urteil vom 26.04.1991 V ZR 53/90, NJW 1991, 3280).«

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 ; FGO § 68 i.d.F. des FGO -Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 § 128 Abs. 2 ;

Gründe:

I.