BFH - 17.05.1979 (V R 112/74) - DRsp Nr. 1997/14236
BFH, vom 17.05.1979 - Aktenzeichen V R 112/74
DRsp Nr. 1997/14236
»§ 5 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) ist rechtsunwirksam. Der Verordnungsgeber ist durch § 14 Abs. 4 und § 15 Abs. 8UStG 1967 nicht ermächtigt, die in § 5 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) enthaltenen Regelungen zu treffen, daß an Stelle des in § 14 Abs. 1UStG 1967 bezeichneten Rechnungsausstellers der Leistungsempfänger über eine Leistung abrechnen kann, daß diese Abrechnung den Zugang zum Vorsteuerabzug verschafft und daß die in § 15 Abs. 1 Nr. 1UStG 1967 aufgestellten Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in verschärfender Weise abgeändert werden.«