I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat ein von ihr errichtetes Bürogebäude an die N vermietet; diese hat das Gebäude an die S untervermietet. Die Klägerin hat gemäß § 9 des Umsatzsteuergesetzes 1967 (UStG 1967) auf die Steuerfreiheit ihrer Vermietungsumsätze verzichtet und in ihren Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1976 bis 1979 aufgrund in Anspruch genommener Vorsteuerabzugsbeträge jeweils negative Steuerschulden berechnet.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) hat die Umsatzsteuer für die Jahre 1976 bis 1979 auf jeweils null DM festgesetzt und zur Begründung angeführt, die Zwischenvermietung der Klägerin an die N könne steuerlich nicht anerkannt werden; die Klägerin sei als Vermieterin des Gebäudes an die S anzusehen, sie habe daher rechtswirksam auf die Steuerbefreiung nicht verzichten können und sei aufgrund der Steuerfreiheit ihrer Vermietungsumsätze zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt.
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