I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und K. betrieben in der Zeit von Juni 1965 bis Ende Juni 1966 gemeinsam unter der Bezeichnung "Fischzucht A." den Einkauf, die Aufzucht und den Verkauf von Fischen. Eine Eintragung im Handelsregister ist unterblieben. Nach Auflösung der Gesellschaft übernahm der Kläger die Aktiven und Passiven und brachte sie in sein Einzelunternehmen "Fischzucht B." ein.
Nach einer Prüfung durch die Steuerfahndung im Jahre 1969 erließ der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) am 5. Januar 1971 Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1965 (in Höhe von ... DM) und 1966 (in Höhe von ... DM). Die Bescheide waren an "Firma Fischzucht A." zu Händen des Klägers gerichtet. Den Einspruch, den der Steuerbevollmächtigte G. gegen diese Bescheide "namens und im Auftrag meiner Mandanten" erhob, wies das FA zurück. Die Entscheidung erging "in der Umsatzsteuersache für die Jahre 1965 und 1966 der Fischzuchtanstalt A., N. und K.". Mit seiner im eigenen Namen erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die den Umsatzsteuerbescheiden zugrunde liegenden Ermittlungen der Steuerfahndung. Er hat beantragt, die Umsatzsteuer 1965 auf null DM und die Umsatzsteuer 1966 auf 89,47 DM festzusetzen.
Das Finanzgericht (FG) hat die beiden Umsatzsteuerbescheide sowie die Einspruchsentscheidung des FA mit folgender Begründung aufgehoben: Der Kläger und sein Teilhaber hätten ein Grundhandelsgewerbe im Sinne des §
Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.
II. Die Revision des FA ist nicht begründet.
1. Die Steuerbescheide und die Einspruchsentscheidung waren an die vom Kläger und seinem Mitgesellschafter unter dem Namen "Fischzucht A." gebildete Gesellschaft zu Händen des Klägers und nicht an den Kläger als Rechtsnachfolger dieser Gesellschaft gerichtet (vgl. BFH-Urteil vom 28. April 1965 II 9/62 U, BFHE 82, 484, BStBl III 1965, 422). Sie konnten der Gesellschaft rechtswirksam nicht bekanntgegeben werden, weil sie im Januar 1971 nicht mehr bestand (§ 91 Abs. 1 Satz 1 der Reichsabgabenordnung - AO -). Hierbei ist es ohne Bedeutung, ob sich der Zusammenschluß als eine Offene Handelsgesellschaft oder als eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts dargestellt hat.
2. Der BFH hat in seinem Urteil in BFHE 102, 174, BStBl II 1971, 540 entschieden, daß eine Personengesellschaft nach ihrer Auflösung so lange fortbesteht, bis alle Ansprüche und Verpflichtungen, die das Gesellschaftsverhältnis betreffen, abgewickelt sind. Zu diesen Verpflichtungen rechnet auch die Umsatzsteuer, die gemäß § 13 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1967) während des Bestehens der Gesellschaft als deren Schuld entstanden ist, wozu es eines gegen die Gesellschaft gerichteten Steuerbescheides nicht bedarf. Solange diese Verbindlichkeit nicht beglichen ist, kann die Vollbeendigung der Gesellschaft nicht eintreten. An diesen Grundsätzen hält der erkennende Senat fest. Anders ist die Rechtslage jedoch, wenn ein Gesellschafter vereinbarungsgemäß das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft (Aktiven und Passiven) ohne Liquidation übernimmt. In diesem Falle tritt das Erlöschen der Gesellschaft durch Vollbeendigung sofort ein. Das Gesellschaftsvermögen ist durch Anwachsung (Gesamtrechtsnachfolge) in einem Akt Alleinvermögen des übernehmenden Gesellschafters geworden (vgl. zur OHG §
3. Die Rüge des FA, daß das FG den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt habe und demgemäß nicht von einer einverständlichen Übernahme der Aktiven und Passiven durch den Kläger ausgehen durfte, greift nicht durch (Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975, BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932).
4. Rechtlichen Bedenken begegnet auch nicht die -von der Revision nicht angegriffene- Würdigung des FG, daß die Steuerbescheide nicht in Haftungsbescheide umgedeutet werden können.
5. Obwohl die Steuerbescheide an die Gesellschaft gerichtet waren, bestand für den Kläger wegen des Rechtsscheines, der von ihnen ausging, ein ausreichendes Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung der Klage. Denn die Gesellschaft war bereits erloschen. Damit war der Kläger als Gesamtrechtsnachfolger, der für die Schulden der Gesellschaft einzustehen hat, von dem Rechtsanspruch der Bescheide inhaltlich hinreichend betroffen, um geltend machen zu können, daß er in seinen Rechten verletzt sei (§
6. Das FG war nicht gehindert, hinsichtlich des Jahres 1966 inhaltlich über den Antrag des Klägers hinauszugehen. Denn die Frage, ob ein Bescheid überhaupt zulässig ergehen konnte, erfaßt notwendig den ganzen Bescheid (vgl. Urteil vom 20. Oktober 1970 II R 167/64, BFHE 100,