I. Der Vater der Klägerin hat dieser im Dezember 1973 mit Zustimmung der anderen Gesellschafter die Beteiligung als Kommanditistin an einer Kommanditgesellschaft verschafft, deren persönlich haftender Gesellschafter eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. Ihre Einlage im Ansatz von 1.400.000 DM ist von der mit 4.000.000 DM angesetzten Kommanditeinlage ihres Vaters abgezweigt worden. Dafür hat ihm die Klägerin eine Rente versprochen. Das Finanzamt (Beklagter) hat aus einem vorläufig zugrunde gelegten Wert der Kommanditbeteiligung von 1.400.000 DM gegen die Klägerin vorläufig 3.500 DM Börsenumsatzsteuer festgesetzt.
Das Finanzgericht hat die Steuer auf 1.230,25 DM herabgesetzt. Zugrunde liegt dem der vorläufige Ansatz des "Gesamtwerts des Rentenrechts" mit 492.101,71 DM.
Das Finanzgericht hat die Revision des Beklagten zugelassen.
Mit der Revision rügt der Beklagte Verletzung des § 23 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVStG). Er ist der Ansicht, Steuermaßstab sei der Wert der Kommanditbeteiligung.
II. Die Revision des Beklagten ist unbegründet.
Gemäß § 23 KVStG wird die Börsenumsatzsteuer "regelmäßig von dem vereinbarten Preis" berechnet (Nr 1) und nur, wenn ein Preis nicht vereinbart ist, von dem mittleren Börsenpreis oder Marktpreis (Nr 2) oder dem Wert des Wertpapiers (Nr 3). Zu dem "vereinbarten Preis" gehören nicht nur der Barpreis, sondern auch die daneben vereinbarten geldwerten Leistungen (Urteil vom 8. Mai 1974 II 133/65, BFHE 112, 299, BStBl II 1974, 470). Folglich können solche Leistungen - hier das Rentenversprechen - auch dann nicht von dem Begriff des "Preises" im Sinne des § 23 Nr 1 KVStG ausgeschlossen sein, wenn kein barer Preis, sondern nur andere Leistungen vereinbart sind.
Ebenso wie bei der Vereinbarung nur eines Barpreises kann folglich auch bei der Vereinbarung nur anderer Leistungen der Steuermaßstab höher oder niedriger werden als der - gemäß §
Der Hinweis des Beklagten auf den "niedrigen Steuersatz" rechtfertigt nicht eine sinnwidrige Auslegung des Gesetzes. Nach dem Standpunkt des Beklagten würde zwar ein niedriger, gegebenenfalls sogar geringfügiger Barpreis (§ 23 Nr 1 KVStG) den Ansatz des Werts der Wertpapiere (§ 23 Nr 3 KVStG) verhindern, nicht aber eine andere Gegenleistung geringen Werts. Ein solches Ergebnis ist schon an sich fragwürdig (vgl Urteil vom 10. Mai 1972 II R 17/68 , BFHE 105,
Ebenso unschlüssig ist das Argument des Beklagten, der Standpunkt des Finanzgerichts lasse wenig Raum für die Anwendung der Nummern 2 und 3 des § 23 KVStG. Denn aus dem Bestehen einer Vorschrift folgt für sich allein nichts über die Zahl der von der Vorschrift erfaßten Fälle. Der geringe Anwendungsbereich der Nummern 2 und 3 ist in § 23 KVStG schon dadurch gekennzeichnet, daß dessen Nummer 1 den Steuermaßstab des vereinbarten Preises als den "regelmäßigen" bezeichnet; das ist ersichtlich eine quantitative Aussage, da die logische Subsidiarität der Nummern 2 und 3 in diesen selbst ausgedrückt ist. Notwendig sind diese Vorschriften allein deshalb, weil eine Gegenleistung nicht schon durch die Entgeltlichkeit eines Geschäfts impliziert wird (vgl Kipp,