BFH vom 25.01.1978
II R 43/76
Normen:
KVStG § 23;
Fundstellen:
BFHE 124, 246
BStBl II 1978, 258

BFH - 25.01.1978 (II R 43/76) - DRsp Nr. 1997/13681

BFH, vom 25.01.1978 - Aktenzeichen II R 43/76

DRsp Nr. 1997/13681

»Zu dem "vereinbarten Preis" gehört nicht nur der Barpreis, sondern auch eine neben diesem vereinbarte geldwerte Leistung (BFHE 112, 299). Diese - und nicht der Wert des Wertpapiers - ist Steuermaßstab der Börsenumsatzsteuer, wenn neben ihr kein Barpreis vereinbart ist.«

Normenkette:

KVStG § 23;

I. Der Vater der Klägerin hat dieser im Dezember 1973 mit Zustimmung der anderen Gesellschafter die Beteiligung als Kommanditistin an einer Kommanditgesellschaft verschafft, deren persönlich haftender Gesellschafter eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. Ihre Einlage im Ansatz von 1.400.000 DM ist von der mit 4.000.000 DM angesetzten Kommanditeinlage ihres Vaters abgezweigt worden. Dafür hat ihm die Klägerin eine Rente versprochen. Das Finanzamt (Beklagter) hat aus einem vorläufig zugrunde gelegten Wert der Kommanditbeteiligung von 1.400.000 DM gegen die Klägerin vorläufig 3.500 DM Börsenumsatzsteuer festgesetzt.

Das Finanzgericht hat die Steuer auf 1.230,25 DM herabgesetzt. Zugrunde liegt dem der vorläufige Ansatz des "Gesamtwerts des Rentenrechts" mit 492.101,71 DM.

Das Finanzgericht hat die Revision des Beklagten zugelassen.

Mit der Revision rügt der Beklagte Verletzung des § 23 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVStG). Er ist der Ansicht, Steuermaßstab sei der Wert der Kommanditbeteiligung.

II. Die Revision des Beklagten ist unbegründet.