BFH vom 27.01.1983
V R 94/78
Normen:
UStG (1967) § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 137, 515
BStBl II 1983, 353

BFH - 27.01.1983 (V R 94/78) - DRsp Nr. 1997/15570

BFH, vom 27.01.1983 - Aktenzeichen V R 94/78

DRsp Nr. 1997/15570

»Bei Abgabe von Mensaessen in den Räumen einer Hochschule durch eine Großküche, die das Essen in Kübeln heranschafft und in den Räumen der Hochschule portioniert, liegt eine Lieferung zum Verzehr an Ort und Stelle i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG 1967 vor.«

Normenkette:

UStG (1967) § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2;

I. Der Kläger betreibt eine Großküche. Er verköstigt aufgrund eines mit der Stadt H. abgeschlossenen Vertrages die Studenten, Lehrkräfte und übrigen Bediensteten einer Fachhochschule mit Essen. Die Stadt H. hat dem Kläger kostenlos einen Raum der Fachhochschule für die Ausgabe des Essens zur Verfügung gestellt sowie die Kosten der Errichtung und Erstausstattung des Mensabetriebs, insbesondere der Gerätschaften (unter anderem Geschirr, Besteck) und Einrichtungsgegenstände (unter anderem Tische, Stühle, Ausgabetisch) getragen. Der Kläger läßt das Essen in seinem Betrieb kochen, mit Kübeln in die Räume der Fachhochschule bringen und dort von seinen Angestellten portionsweise ausgeben. Die Essensteilnehmer nehmen das Essen vom Ausgaberaum in die angrenzende Eingangshalle der Fachhochschule mit; dort ermöglichen Tische und Stühle den Verzehr der Speisen. Nach dem Verzehr sammeln die Angestellten des Klägers das Geschirr wieder ein und reinigen die Tische.