BFH vom 27.03.1981
V S 19/80
Normen:
1. UStDV § 5 ; UStG (1967) § 14, § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 133, 118
BStBl II 1981, 543

BFH - 27.03.1981 (V S 19/80) - DRsp Nr. 1997/14936

BFH, vom 27.03.1981 - Aktenzeichen V S 19/80

DRsp Nr. 1997/14936

»Die unrichtige Versicherung eines Gutschriftsempfängers, er sei zur Erteilung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis gemäß § 14 Abs. 1 UStG 1967 berechtigt, verschafft dem auf die Richtigkeit dieser Versicherung vertrauenden Gutschriftsaussteller nicht den Zugang zum Abzug der in der Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Die unrichtige Versicherung sichert nur die Beweislage bezüglich des vertragswidrigen Verhaltens des Gutschriftsempfängers, das den Gutschriftsaussteller zur Zurückforderung der zusätzlich zum Nettoentgelt gezahlten (und bei ihm nicht abzugsfähigen) Umsatzsteuer berechtigt.«

Normenkette:

1. UStDV § 5 ; UStG (1967) § 14, § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Die Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Kläger) sind Erben des am 5. Februar 1972 verstorbenen Kaufmanns A. Dieser betrieb bis zu seinem Tode einen Einzelhandel mit Möbeln. In den Jahren 1970 und 1971 wurden für ihn zahlreiche selbständige Handelsvertreter auf Provisionsbasis tätig. Zum wesentlichen Teil hatten diese Vertreter, die eine Auszahlung von Umsatzsteuer neben der Nettoprovision verlangt hatten, für den Kaufmann A folgenden Revers unterschrieben:

"Ich erkläre hiermit, daß ich die Mehrwertsteuer für meine Provisionsbezüge selbst an das FA abführen werde."