BFH vom 27.05.1971
V R 109/70
Fundstellen:
BFHE 102, 440
BStBl II 1971, 649

BFH - 27.05.1971 (V R 109/70) - DRsp Nr. 1997/10614

BFH, vom 27.05.1971 - Aktenzeichen V R 109/70

DRsp Nr. 1997/10614

»1. Die Anfechtungsklage ist auch dann gegeben, wenn ein Kürzungsanspruch nach den Berlinhilfegesetzen die "geschuldete Umsatzsteuer" im Sinne der Berlinhilfegesetze übersteigt. Sie ist in diesem Fall auf Festsetzung der erstrebten negativen "verbleibenden Umsatzsteuer" zu richten. Einer Verpflichtungsklage auf Erlaß eines Vergütungsbescheids bedarf es nicht. 2. Der besondere Kürzungsanspruch nach § 13 BHG 1968 kann über die "geschuldete Umsatzsteuer" hinaus geltend gemacht werden.«

I. Der Steuerpflichtige (Kläger, Revisionskläger) ist Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Berlin (West). Er hatte 1968 Einnahmen aus einer freiberuflichen Nebentätigkeit in Höhe von ...DM. Er beantragte in der Umsatzsteuererklärung 1968, ihm einen Freibetrag von ...DM gemäß § 19 Abs. 2 UStG 1967 zu gewähren und die danach auf 0 DM festzusetzende Umsatzsteuerschuld gemäß § 13 des Berlinhilfegesetzes (BHG) 1968 um ...DM (4 v.H. von ...DM) zu kürzen. Das Finanzamt FA - (Beklagter Revisionsbeklagter) setzte die Umsatzsteuer für 1968 auf 0 DM fest und lehnte die Kürzung ab.