BFH - Beschluß vom 02.04.1997
V B 26/96
Normen:
UStG (1980) § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1194
BB 1997, 1677
BFHE 182, 430
BStBl II 1997, 443
DB 1997, 1214
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Beschluß vom 02.04.1997 (V B 26/96) - DRsp Nr. 1997/4508

BFH, Beschluß vom 02.04.1997 - Aktenzeichen V B 26/96

DRsp Nr. 1997/4508

»In der dem Vorsteuerabzug zugrundeliegenden Abrechnungsurkunde muß die Person des Leistungsempfängers bezeichnet sein. Es ist jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des Namens und der Anschrift des Leistungsempfängers ermöglicht. Ob eine aus Eheleuten bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Leistungsempfänger in einer Rechnung nur durch Angabe des Zusatzes "GbR" eindeutig bezeichnet werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls.«

Normenkette:

UStG (1980) § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine aus zwei Eheleuten bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Ihr Name lautet nach § 3 des Gesellschaftsvertrages: "Grundstücksgemeinschaft A. und B., Gesellschaft bürgerlichen Rechts ". Der Gesellschafter (Ehemann) bewirtschaftete den von seinen Eltern gepachteten Hof. Auf einem der Hofgrundstücke errichtete die Klägerin einen Schweinemaststall, den sie an ihren Gesellschafter (Ehemann) verpachtete.