Nach §
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des §
Soweit die Klägerin der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung beimißt, ob der Vorsteuerrückforderungsanspruch nach § 17 des Umsatzsteuergesetzes 1967 auch dann gegen den Organträger gerichtet werden kann, wenn die Organschaft durch den Konkurs der Organgesellschaft beendet worden ist, besteht kein Klärungsbedarf mehr. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats richtet sich der Vorsteuerrückforderungsanspruch auch dann gegen den Organträger, wenn der Anspruch auf der Uneinbringlichkeit der Entgelte infolge einer Konkurseröffnung bei der Organgesellschaft beruht und damit erst nach Eröffnung des Konkurses entsteht (BFH-Urteil vom 11. April 1991 V R 126/87, BFH/NV 1992, 140; BFH-Beschluß vom 12. August 1993 V B 230/91, BFH/NV 1994, 277). In der Beschwerdeschrift wird nicht dargelegt, warum die Klägerin gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu dieser Rechtsfrage für erforderlich hält; die Bemerkung, dem Urteil des Finanzgerichts (FG) Nürnberg vom 22. Februar 1990 II 169/86 (Umsatzsteuer-Rundschau 1990, 391) sei eine teilweise abweichende Rechtsauffassung zu entnehmen, erfüllt nicht die Anforderungen des §
2. Die Beschwerdeschrift genügt auch nicht den Anforderungen des §
Zur ordnungsgemäßen Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§
Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, warum sich dem FG hätte aufdrängen müssen, daß eine Vernehmung des Konkursverwalters weitere Erkenntnisse als die im Jahre 1974 durchgeführte Umsatzsteuer-Sonderprüfung ergeben hätte. Damals konnten für 1972 überhaupt keine Buchführungsunterlagen vorgelegt werden; die manuell erstellte Anlagenbuchhaltung für 1971 wies nach den Feststellungen der Betriebsprüfung "ein chaotisches Durcheinander" aus. Unter diesen Umständen drängte sich dem FG eine Vernehmung des Konkursverwalters nicht auf.
Sollte die Beschwerdeschrift dahin zu verstehen sein, daß die vom FG ausgesprochenen Rechtsfolgen nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen gedeckt seien, so liegt darin die Rüge eines materiell-rechtlichen Fehlers, nicht aber eines Verfahrensverstoßes i.S. des §
Von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.