BFH - Beschluß vom 10.07.1997
V B 152/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 357

BFH - Beschluß vom 10.07.1997 (V B 152/96) - DRsp Nr. 1998/9284

BFH, Beschluß vom 10.07.1997 - Aktenzeichen V B 152/96

DRsp Nr. 1998/9284

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) war von 1988 bis 1992 im Dienst einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (im folgenden: Körperschaft). In den Streitjahren (1988 bis 1994) erhielt er Vergütungen für das Halten von Vorträgen.

Diese Vergütungen berücksichtigte er in seinen Einkommensteuererklärungen als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.

Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) vertrat die Auffassung, die Vortragstätigkeit des Antragstellers unterliege der Umsatzsteuer. Das FA erließ am 7. August 1995 für die Jahre 1988 bis 1993 und am 11. August 1995 für das Jahr 1994 Umsatzsteuerbescheide. Als Bemessungsgrundlage berücksichtigte es die vom Antragsteller in seinen Einkommensteuererklärungen angegebenen Vergütungen aus der Vortragstätigkeit nach Umrechnung in Nettobeträge. Vorsteuerbeträge setzte es nicht an.

Der Antragsteller legte gegen die Umsatzsteuerbescheide Einspruch ein und beantragte gleichzeitig, die Vollziehung der angefochtenen Bescheide auszusetzen, da erhebliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestünden.