BFH - Beschluß vom 20.08.1999
V B 74/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ; UStG (1980) § 3 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 243

BFH - Beschluß vom 20.08.1999 (V B 74/99) - DRsp Nr. 2000/679

BFH, Beschluß vom 20.08.1999 - Aktenzeichen V B 74/99

DRsp Nr. 2000/679

1. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 UStG ist nicht zweifelhaft, dass eine Lieferung rückgängig gemacht worden ist, wenn der ihr zugrunde liegende Vertrag angefochten und deshalb die Verfügungsmacht an dem gelieferten Gegenstand wieder auf den Lieferanten zurückübertragen worden ist. 2. Hat der Lieferungsempfänger dem Lieferanten den Gegenstand zurückgegeben, ohne auf der gleichzeitigen Rückzahlung des Entgelts zu bestehen, ändert sich hieran nichts. 3. Entscheidend ist, dass der Lieferungsempfänger die Verfügungsmacht an dem gelieferten Gegenstand wieder zurückgibt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ; UStG (1980) § 3 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreute im Streitjahr 1990 als selbständiger Steuerberater eine Gesellschaft und war im übrigen in einem Anstellungsverhältnis tätig. Im Februar 1990 schloß er mit dem Steuerberater V. einen Praxisübernahmevertrag. Nach dem Inhalt des Vertrags sollten Inventar und Kundenstamm mit Wirkung vom 1. März 1990 auf den Kläger gegen Zahlung von 1 275 000 DM zuzüglich 178 500 DM Umsatzsteuer übergehen.