I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreute im Streitjahr 1990 als selbständiger Steuerberater eine Gesellschaft und war im übrigen in einem Anstellungsverhältnis tätig. Im Februar 1990 schloß er mit dem Steuerberater V. einen Praxisübernahmevertrag. Nach dem Inhalt des Vertrags sollten Inventar und Kundenstamm mit Wirkung vom 1. März 1990 auf den Kläger gegen Zahlung von 1 275 000 DM zuzüglich 178 500 DM Umsatzsteuer übergehen.
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