BFH - Beschluß vom 21.11.2001
VII B 108/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 315

BFH - Beschluß vom 21.11.2001 (VII B 108/01) - DRsp Nr. 2002/1800

BFH, Beschluß vom 21.11.2001 - Aktenzeichen VII B 108/01

DRsp Nr. 2002/1800

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) war Geschäftsführer einer GmbH, über deren Vermögen das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet wurde.

Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) meldete in 1993 noch ausstehende Umsatzsteuerzahlungen für das Jahr 1991 beim Konkursverwalter zum Forderungsverzeichnis an und erließ, nachdem der Konkursverwalter Einwendungen gegen die Forderungen des FA erhoben hatte, einen Feststellungsbescheid betreffend Umsatzsteuer 1991 in Höhe von ... DM. Da die GmbH lediglich für die Monate Januar bis Mai 1991 Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht hatte, ermittelte das FA die Höhe der zu zahlenden Jahresumsatzsteuer im Wesentlichen im Wege der Schätzung.

Während des Gesamtvollstreckungsverfahrens reichte der Konkursverwalter im Jahr 1995 die Umsatzsteuerjahreserklärung 1991 beim FA ein. Unter Zugrundelegung der nunmehr erklärten Jahresumsätze führte das FA in 1995 eine Steuerberechnung durch und ermittelte einen von der GmbH noch zu entrichtenden Unterschiedsbetrag zugunsten des FA in Höhe von ... DM. Entsprechend der Jahressteuererklärung wurde auch die angemeldete Umsatzsteuerforderung im Forderungsverzeichnis geändert.

Nach Abschluss des Gesamtvollstreckungsverfahrens ist die GmbH im Handelsregister gelöscht worden.