AO (1977) § 42 ; UStG (1973) §§ 10, 12 Abs. 2 Nr. 7 lit. c;
Fundstellen:
BFHE 153, 90
BStBl II 1989, 205
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,
BFH - Urteil vom 03.03.1988 (V R 183/83) - DRsp Nr. 1996/12971
BFH, Urteil vom 03.03.1988 - Aktenzeichen V R 183/83
DRsp Nr. 1996/12971
»Die Koppelung einer Pornofilmvorführung mit einer Schallplattenlieferung führt weder nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung noch nach dem Grundsatz von Haupt- und Nebenleistung zur Annahme einer verbundenen Leistung, auf die insgesamt der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 lit. c UStG (1973) anzuwenden wäre.Für eine wertorientierte Veränderung der gesondert angegebenen und behandelten Entgelte für Filmvorführung und Schallplattenüberlassung enthält das UStG (1973) keine Rechtsgrundlage.Soweit das Entgelt für die Schallplatte - im Verhältnis zu deren Wert - überhöht angesetzt wurde, kann es auch nicht nach § 42AO (1977) dem ermäßigt besteuerten Entgelt für die Filmvorführung zugeordnet werden, da mit der unangemessenen Gestaltung Umsatzsteuer nicht vermieden wurde.«
Normenkette:
AO (1977) § 42 ; UStG (1973) §§ 10, 12 Abs. 2 Nr. 7 lit. c;
Gründe:
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