I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb in den Streitjahren 1978 und 1979 Lichtspieltheater, in denen pornographische Filme gezeigt wurden. Im Hinblick auf den Straftatbestand des §
Der Kläger hatte zunächst die Schallplattenverkäufe dem Regelsteuersatz unterworfen. Nach Bekanntwerden des Urteils des FG Köln vom 6. August 1981 - IX (VI) 300/78 U (Entscheidungen der Finanzgerichte -
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Urteil des FG ist in den
Mit der Revision rügt der Kläger (sinngemäß) Verletzung materiellen Rechts. Er vertritt weiterhin die Auffassung, das FG habe entgegen dem Grundsatz der Einheitlichkeit von Haupt- und Nebenleistung die Plattenausgabe nicht als nebensächlichen Teil des "eigentlichen" Leistungsangebots -der Filmvorführung- beurteilt. Die gesamte Leistung hätte einheitlich nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst.c des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1973 mit dem ermäßigten Steuersatz erfaßt werden müssen. Zwischen der Hauptleistung (Filmvorführung) und der Nebenleistung (Plattenverkauf) bestehe ein Verhältnis der Akzessorietät. Die Nebenleistung des Schallplattenverkaufs sei darauf gerichtet, den wirtschaftlichen Leistungsvollzug der Filmvorführung überhaupt zu erreichen. Ohne die Nebenleistung könnte die Filmvorführung (wegen der Strafvorschrift des §
Für die Annahme der Einheitlichkeit sei entscheidend, daß weder der Unternehmer noch der Besucher wählen könne, ob er nur die Filmvorführung oder auch die Schallplattenlieferung anbieten bzw. in Anspruch nehmen wolle. Auch bei der Abnahme der Schallplatte habe der Besucher keine Möglichkeit der Einwirkung (etwa nach persönlichem Geschmack) auf die Auswahl. Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. November 1975 V R 138/73 (BFHE 118, 99, BStBl II 1976, 307) stehe seiner Auffassung nicht entgegen. Nach diesem Urteil sei für den Fall, daß mehrere, untereinander gleichzuwertende Faktoren zur Erreichung eines Zieles beitrügen und aus diesem Grunde zusammengehörten, die Annahme einer einheitlichen Leistung nur gerechtfertigt, wenn die einzelnen Faktoren so ineinander griffen, daß sie bei natürlicher Betrachtung hinter dem ganzen zurücktreten. Er, der Kläger, habe bereits darauf hingewiesen, daß er bei der Filmvorführung und Schallplattenlieferung keine gleichzuwertenden Faktoren anerkenne. Das FG habe dies nicht geprüft (S. 7 des Urteils); auch aus diesem Grund sei eine nochmalige gerichtliche Prüfung geboten.
Der Kläger beantragt, das Urteil aufzuheben, die Umsatzsteuerfestsetzung 1978 unter Anwendung des begünstigten Steuersatzes auf die gesamten Erlöse durchzuführen und bezüglich 1979 die bisher unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangene Steuerfestsetzung ebenfalls unter Anwendung des begünstigten Steuersatzes auf die gesamten Erlöse zu ändern.
Das FA tritt der Revision entgegen.
II. Die Revision des Klägers ist unbegründet.
Das FG hat zutreffend entschieden, daß die beiden Leistungen der Filmvorführung einerseits und des Schallplattenverkaufs andererseits weder nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung noch nach dem Grundsatz von Haupt- und Nebenleistung so miteinander verbunden werden können, daß umsatzsteuerrechtlich -insbesondere im Hinblick auf den anzuwendenden Steuersatz- nur die Filmvorführung als Hauptleistung verbleibt.
1. Filmvorführung (sonstige Leistung) und Schallplattenverkauf (Lieferung) sind ihrem wirtschaftlichen Inhalt nach jeweils selbständige Leistungen. Mit dem Leistungsgegenstand der Filmvorführung hat der Leistungsgegenstand des Schallplattenverkaufs auch bürgerlich-rechtlich nichts zu tun. Die Platten sind nicht ihren Titeln nach auf den Inhalt der Filme (s. unten 2.) oder in anderer Weise so aufeinander abgestimmt (wie z.B. eine Lieferung und die Bearbeitung des Liefergegenstands durch den Lieferer), daß sie als einzelne Faktoren hinter dem Ganzen zurücktreten (vgl. BFH-Beschluß vom 18. Dezember 1980 V B 24/80 , BFHE 132, 147, BStBl II 1981, 197, mit Nachweisen), also etwas selbständiges "Drittes" bilden. Daß der Kläger die Filmvorführung (nur) zusammen mit dem Plattenverkauf an die jeweiligen Filmbesucher leistete, weil er damit meinte, den Straftatbestand des §
2. Das FG hat ebenfalls zutreffend verneint, daß die Schallplattenverkäufe unselbständige Nebenleistungen zuden Filmvorführungen seien. Die Annahme einer unselbständigen Nebenleistung setzt voraus, daß sie im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng (im Sinne einer wirtschaftlich gerechtfertigten Abrundung und Ergänzung) zusammenhängt und üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt (BFHE 132, 147, BStBl II 1981, 197, unter 4.). Ob Nebensächlichkeit der Plattenlieferung vorliegt, kann offenbleiben. Es fehlt jedenfalls daran, daß der Verkauf der Schallplatte (deren Inhalt mit dem Gegenstand der vorgeführten Filme nach den Feststellungen des FG nichts zu tun hat) die Filmvorführung inhaltlich oder wirtschaftlich abrundet oder ergänzt (vgl. auch BFH-Urteile vom 12. Dezember 1985 V R 15/80 , BFHE 146, 181, BStBl II 1986, 499, und vom 4. Dezember 1980 V R 60/79 , BFHE 132, 124, BStBl II 1981, 231); ebenso ist nicht festgestellt und auch vom Kläger nicht behauptet, daß der Schallplattenverkauf üblicherweise im Gefolge von Filmvorführungen vorkommt.
Soweit der Kläger mit der Revision geltend macht, Filmvorführung und Schallplattenlieferung seien keine gleich zu wertenden Faktoren, das FG habe insoweit keine Prüfung vorgenommen, dient dies seinem Revisionsantrag ebenfalls nicht. Der Kläger kann damit nicht erreichen, daß die von ihm selbst festgelegte Zusammensetzung des Gesamtentgelts von 10 DM aus 5 DM für Filmvorführung und 5 DM für Schallplatte dahingehend geändert würde, daß auf den Schallplattenverkauf (dem wirklichen Wert der Platte entsprechend?) ein erheblich geringerer Teil entfiele. Im UStG 1967/1973 wird die Umsatzsteuer für Lieferungen nach dem Entgelt (§ 10 UStG) -wie es regelmäßig vereinbart ist- bemessen. Auf den Wert der Lieferung kommt es nicht an. Die Frage nach der Angemessenheit der erbrachten Gegenleistung stellt sich im Umsatzsteuerrecht (vor dem UStG 1980) grundsätzlich nicht (vgl. BFH-Urteile vom 26. Februar 1976 V R 167/70 , BFHE 118, 261, BStBl II 1976, 443, und vom 25. März 1954 V 241/53 U, BFHE 58, 658, BStBl III 1954, 162, jeweils zur Angemessenheit eines "Sonderentgelts" für Leistungen der Gesellschafter, das nicht Gewinnbeteiligung ist; ferner Weiß, Umsatzsteuer-Rundschau 1986, 83, 88). Daß sich der Kläger mit diesem Begehren zu seiner Gestaltung, die im Hinblick auf §
Eine Erhöhung des Entgeltsanteils für die unter § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst.c UStG fallende Filmvorführung -entgegen der Gestaltung durch den Kläger- kann auch nicht mit Hilfe von § 42 der Abgabenordnung (