BFH - Urteil vom 03.04.2003
V R 63/01
Normen:
UStG (1991) § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 ;
Fundstellen:
AG 2004, 35
BFH/NV 2003, 1131
BFHE 202, 79
DB 2003, 1661
DStR 2003, 1166
GmbHR 2003, 904
NZG 2003, 886
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 17.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 83/96

BFH - Urteil vom 03.04.2003 (V R 63/01) - DRsp Nr. 2003/8690

BFH, Urteil vom 03.04.2003 - Aktenzeichen V R 63/01

DRsp Nr. 2003/8690

»Die für die umsatzsteuerrechtliche Organschaft erforderliche wirtschaftliche Eingliederung kann bereits dann vorliegen, wenn zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft aufgrund gegenseitiger Förderung und Ergänzung mehr als nur unerhebliche wirtschaftliche Beziehungen bestehen; insbesondere braucht die Organgesellschaft nicht wirtschaftlich vom Organträger abhängig zu sein.«

Normenkette:

UStG (1991) § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) gründete im Jahr 1986 als Alleingesellschafter eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand vor allem die Tätigkeit als Bauträgerin und -betreuerin war. Zusätzlich zu seiner Stellung als einziger Geschäftsführer der GmbH war er für sie auch als Architekt tätig.

In seiner Umsatzsteuer-Erklärung für das Streitjahr 1992 wies der Kläger zunächst steuerpflichtige sonstige Leistungen in Höhe von 430 077 DM aus. Nach der Umsatzsteuer-Erklärung der GmbH führte diese im Streitjahr Umsätze in Höhe von 4 077 915 DM aus, wovon auf steuerpflichtige Umsätze 208 963 DM und auf nach § 4 Nr. 9a bzw. Nr. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1991 (UStG) steuerfreie Umsätze 3 839 948 DM bzw. 29 004 DM entfielen.