BFH - Urteil vom 03.10.1985
V R 106/78
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 ; UStG (1967/1973) § 12 Abs. 2 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 145, 248
BStBl II 1986, 213
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 03.10.1985 (V R 106/78) - DRsp Nr. 1996/10259

BFH, Urteil vom 03.10.1985 - Aktenzeichen V R 106/78

DRsp Nr. 1996/10259

»Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Rahmen von Konkurs- und Vergleichsverwaltungen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG (1967/1973) nur insoweit, als sie nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte abrechenbar ist.«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 ; UStG (1967/1973) § 12 Abs. 2 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Der Kläger ist Rechtsanwalt. In den Streitjahren 1973 und 1974 überwogen betragsmäßig seine Umsätze aus der Tätigkeit als Konkursverwalter und als Vergleichsverwalter. Die Bruttoeinnahmen aus dieser Tätigkeit betrugen 1973.156.092,49 DM und 1974.104.459,07 DM. Der Kläger errechnete aus diesen Beträgen die Umsatzsteuer mit dem ermäßigten Steuersatz von 5,5 v.H. Das Finanzamt (Beklagter) vertrat die Auffassung, es handle sich insoweit nicht um Umsätze aus begünstigter freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, sondern um solche aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes. Es rechnete demzufolge die Steuer mit dem Steuersatz von 11 v.H. aus den Einnahmen heraus. Dadurch ergaben sich Bemessungsgrundlagen von 140.624 DM (1973) und 94.108 DM (1974).