I. Der Kläger ist Rechtsanwalt. In den Streitjahren 1973 und 1974 überwogen betragsmäßig seine Umsätze aus der Tätigkeit als Konkursverwalter und als Vergleichsverwalter. Die Bruttoeinnahmen aus dieser Tätigkeit betrugen 1973.156.092,49 DM und 1974.104.459,07 DM. Der Kläger errechnete aus diesen Beträgen die Umsatzsteuer mit dem ermäßigten Steuersatz von 5,5 v.H. Das Finanzamt (Beklagter) vertrat die Auffassung, es handle sich insoweit nicht um Umsätze aus begünstigter freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, sondern um solche aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes. Es rechnete demzufolge die Steuer mit dem Steuersatz von 11 v.H. aus den Einnahmen heraus. Dadurch ergaben sich Bemessungsgrundlagen von 140.624 DM (1973) und 94.108 DM (1974).
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