BFH - Urteil vom 04.03.1993
V R 68/89
Normen:
UStG (1980) § 15 Abs. 2, 4 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1280
BB 1993, 2438
BFHE 171, 108
BStBl II 1993, 527
DStZ 1993, 502
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 04.03.1993 (V R 68/89) - DRsp Nr. 1996/9727

BFH, Urteil vom 04.03.1993 - Aktenzeichen V R 68/89

DRsp Nr. 1996/9727

»Gibt eine Sparkasse Werbeartikel unentgeltlich ab, sind die Umsatzsteuern, die ihr für die Lieferung der Werbeartikel berechnet worden sind, im Verhältnis ihrer steuerfreien Umsätze zu den gesamten Umsätzen i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStG 1980 vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.«

Normenkette:

UStG (1980) § 15 Abs. 2, 4 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - eine Sparkasse - führte in den Streitjahren 1981 zu 99,75 v.H. und 1982 zu 99,91 v.H. steuerfreie, im übrigen steuerpflichtige Umsätze aus. Sie gab unentgeltlich Werbeartikel mit einem Wert von weniger als 50 DM je Gegenstand an Kunden ab. Aus Rechnungen über die Lieferung dieser Werbeartikel machte sie den Vorsteuerabzug geltend, den der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) in den angefochtenen Umsatzsteueränderungsbescheiden für 1981 und 1982 versagte. Das FA vertrat - auch in der Einspruchsentscheidung - die Auffassung, der Vorsteuerabzug sei ausgeschlossen, weil die Werbeartikel für steuerfreie Umsätze i.S. von § 15 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 verwendet würden.