BFH - Urteil vom 04.03.1993
V R 73/87
Normen:
UStG (1980) § 15 Abs. 2, 4 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1280
BB 1993, 2436
BFHE 171, 104
BStBl II 1993, 525
DStZ 1993, 503
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 04.03.1993 (V R 73/87) - DRsp Nr. 1996/9726

BFH, Urteil vom 04.03.1993 - Aktenzeichen V R 73/87

DRsp Nr. 1996/9726

»1. Leistungsbezüge, die gegenständlich in unentgeltliche Leistungen des Unternehmers eingehen, werden wirtschaftlich den Ausgangsumsätzen des Unternehmers zugerechnet und daher für diese verwendet (Anschluß an BFH-Urteil vom 26. Juli 1988 X R 50/82, BFHE 154, 390, BStBl II 1988, 1015). 2. Stellt eine Bank ihren Kunden und - um weitere Kunden zu gewinnen - anderen Autofahrern unentgeltlich Stellplätze zum Parken zur Verfügung, sind die Umsatzsteuern, die ihr für die Leistungen zur Errichtung und den Unterhalt des Parkhauses in Rechnung gestellt worden sind, im Verhältnis ihrer steuerfreien Umsätze an den gesamten Umsätzen (i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStG) vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.«

Normenkette:

UStG (1980) § 15 Abs. 2, 4 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Bank, errichtete auf einem ihrer Zweigstelle benachbarten Grundstück ein Parkhaus, das sie ihren Kunden und beliebigen anderen Personen unentgeltlich zum Parken zur Verfügung stellte.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) versagte den Abzug der von der Klägerin geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus den Herstellungskosten und den Unterhaltskosten des Gebäudes. Er machte eine von der Klägerin gemäß § 17 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 für das Jahr 1981 vorgenommene Berichtigung des Vorsteuerabzugs rückgängig.