BFH - Urteil vom 07.11.1991
V R 116/86
Normen:
AO (1977) § 42 ; UStG (1980) §1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1992, 265
BB 1992, 483
BFHE 166, 195
BStBl II 1992, 269
NJW 1992, 1984
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 07.11.1991 (V R 116/86) - DRsp Nr. 1996/11259

BFH, Urteil vom 07.11.1991 - Aktenzeichen V R 116/86

DRsp Nr. 1996/11259

»1. Der Gesellschafter einer GbR kann allein durch Vermietung eines Gegenstandes an die Gesellschaft Unternehmer werden. 2. Gestalten Gesellschafter und Gesellschaft die Gebrauchsüberlassung eines Gegenstandes nicht als Gesellschafterbeitrag (Einbringung quoad usum), sondern als Mietverhältnis, liegt darin im Regelfall kein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts.«

Normenkette:

AO (1977) § 42 ; UStG (1980) §1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Mitglied einer Steuerberatersozietät. Zum 1. August 1980 vermietete er ein von ihm für 14.136 DM angeschafftes Kopiergerät an die Sozietät zum monatlichen Mietpreis von 418,19 DM zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 54,36 DM. Der Mietpreis wurde wie folgt ermittelt:

Jahresbetrag bei Verteilung der

Anschaffungskosten auf vier Jahre 3.554,00 DM

Zinsen - 9 v. H. vom

Anschaffungspreis 1.342,92 DM

1 v. H. für Gebühren, Risiko usw. 141,36 DM.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) verneinte wegen eines Gestaltungsmißbrauchs die Unternehmereigenschaft des Klägers und lehnte eine Veranlagung zur Umsatsteuer für das Jahr 1980 ab. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Das Finanzgericht (FG) wies die auf Veranlagung gerichtete Klage aus verfahrensrechtlichen Gründen ab.