BFH - Urteil vom 09.03.1995
V R 102/89
Normen:
UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1578
BFHE 177, 520
BStBl II 1995, 564
DB 1995, 1795
DStR 1995, 1190
KTS 1996, 121
WM 1996, 14
ZIP 1995, 1429
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG (EFG 1989, 656),

BFH - Urteil vom 09.03.1995 (V R 102/89) - DRsp Nr. 1995/5897

BFH, Urteil vom 09.03.1995 - Aktenzeichen V R 102/89

DRsp Nr. 1995/5897

»1. Die für die Verwertung von Sicherungsgut entwickelte Theorie vom sog. Doppelumsatz (Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer und Lieferung des Sicherungsnehmers an einen Dritten) schließt nicht aus, daß vor der Verwertung des Sicherungsgutes dieses zum Zwecke der Auswechslung des Sicherungsgebers durch den Sicherungsgeber an einen Dritten geliefert wird, ohne daß ein Doppelumsatz stattfindet. 2. Zivilrechtliche Vereinbarungen der Beteiligten sind für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung des entsprechenden Leistungsaustausches ausschlaggebend, wenn die Vereinbarungen --wie im Regelfall-- ohne Abweichung bzw. nach Änderung durchgeführt werden und wenn das Umsatzsteuerrecht für die Leistungshandlung keine besondere Regelung vorsieht.«

Normenkette:

UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) streitet mit dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) darüber, ob dieser ihr zu Recht bei der Umsatzsteuerveranlagung 1987 den Abzug von Vorsteuer in Höhe von... DM aus Rechnungen der ... KG (künftig: KG) verweigert.