BFH - Urteil vom 10.12.1998
V R 58/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 987

BFH - Urteil vom 10.12.1998 (V R 58/97) - DRsp Nr. 1999/4209

BFH, Urteil vom 10.12.1998 - Aktenzeichen V R 58/97

DRsp Nr. 1999/4209

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war in der Zeit vom 4. Juni 1987 bis 30. September 1990 für ein Unternehmen (AG) im Rahmen eines befristeten Beratervertrags selbständig tätig. Nach Ablauf dieser Tätigkeit erhielt die Klägerin im Juli 1992 von der AG eine Zahlung in Höhe von ... DM. Nachdem sie im Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren zunächst den Betrag als Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz erklärt hatte, vertrat sie anschließend die Auffassung, die Zahlung unterliege als Abfindung wegen Nichtzustandekommens eines anschließenden Angestelltenverhältnisses nicht der Umsatzsteuer.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ging sowohl bei der Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 1992 als auch bei der --hier angefochtenen-- Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 1992 davon aus, daß die Zahlung der AG eine steuerpflichtige Leistung der Klägerin abgelte. Es handele sich um eine Abschlußzahlung im Zusammenhang mit der Nichtverlängerung des Beratervertrags. Diese Auffassung entnahm das FA einem Schreiben der AG vom 10. Juli 1992 mit --auszugsweise-- folgendem Wortlaut: