BFH - Urteil vom 12.12.1996
V R 23/93
Normen:
Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 1, 2; UStG (1980) § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1997, 2145
BB 1997, 828
BFHE 182, 388
BStBl II 1997, 368
DB 1997, 914
DStZ 1997, 574
Vorinstanzen:
FG des Saarlandes (EFG 1993, 614),

BFH - Urteil vom 12.12.1996 (V R 23/93) - DRsp Nr. 1997/3373

BFH, Urteil vom 12.12.1996 - Aktenzeichen V R 23/93

DRsp Nr. 1997/3373

»Die nur gelegentliche Vermietung eines (im übrigen privat genutzten) Wohnmobils durch den Eigentümer ist keine unternehmerische Tätigkeit. Bei der Beurteilung, ob zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen vermietet wird, kann ins Gewicht fallen, daß nur ein einziges, seiner Art nach für die Freizeitgestaltung geeignetes Fahrzeug angeschafft, es überwiegend für private eigene Zwecke und für nichtunternehmerische Zwecke des Ehegatten genutzt worden ist, daß es nur mit Verlusten eingesetzt und weitestgehend von dem Ehegatten finanziert und unterhalten wurde, daß es nur für die Zeit der effektiven Nutzung als Mietfahrzeug versichert worden war und daß weder ein Büro noch besondere Einrichtungen zur Unterbringung und Pflege des Fahrzeugs vorhanden waren.«

Normenkette:

Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 1, 2; UStG (1980) § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 ;

Gründe:

I.