UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1427
BB 1993, 2364
BFHE 171, 117
BFHE 171, 118
BStBl II 1993, 562
NJW 1994, 3247
Vorinstanzen:
FG Münster,
BFH - Urteil vom 16.03.1993 (XI R 52/90) - DRsp Nr. 1996/9730
BFH, Urteil vom 16.03.1993 - Aktenzeichen XI R 52/90
DRsp Nr. 1996/9730
»1. Der Gesellschafter einer GbR kann allein durch Vermietung eines Gegenstandes an die Gesellschaft Unternehmer werden (Anschluß an BFH-Urteil vom 7. November 1991 V R 116/86, BFHE 166, 195, BStBl II 1992, 269).2. Der Leistungsaustausch nach §1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft ist nicht bereitsdann zu verneinen, wenn über Leistung und Gegenleistung zwar Vereinbarungen vorliegen, diese aber nicht vertragsgemäß vollzogen werden, oder wenn die Vereinbarungen nicht dem entsprechen, was unter Fremden üblich ist (Anschluß an BFH-Urteil vom 22. Juni 1989 V R 37/84, BFHE 158, 144, BStBl II 1989, 913).«
Normenkette:
UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 ;
Gründe:
I.
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