BFH - Urteil vom 18.05.1988
X R 11/82
Normen:
UStG (1973) § 4 Nr. 20 lit. a;
Fundstellen:
BFHE 153, 459
BStBl II 1988, 799

BFH - Urteil vom 18.05.1988 (X R 11/82) - DRsp Nr. 1996/13054

BFH, Urteil vom 18.05.1988 - Aktenzeichen X R 11/82

DRsp Nr. 1996/13054

»1. Steuerfrei gemäß § 4 Nr. 20 lit. a UStG sind nur die typischen Theaterleistungen (Theateraufführungen u. a.) einschließlich der damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen. 2. Die Lieferung von Speisen, Getränken und Süßwaren ist als eine solche Nebenleistung anzusehen, wenn das Theater die Waren in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einer typischen Theaterleistung ausschließlich an Theaterbesucher zum Verzehr an Ort und Stelle abgibt; ein gleichzeitiger Verkauf an andere Personen muß ausgeschlossen sein.«

Normenkette:

UStG (1973) § 4 Nr. 20 lit. a;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH. Sie unterhielt drei Theater. In diesen führte sie u.a. Opern, Operetten, Schauspiele und Musicals in A auf und veranstaltete Ballettvorführungen. Außerdem gab sie Gastspiele in anderen Städten des In- und Auslandes.

Zwischen der Klägerin und dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) besteht Streit über die Steuerpflicht folgender Umsätze: 1. Vermieten von Theaterräumen und Ausstellungsvitrinen;

2. Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle durch das Theaterrestaurant an Theatergäste;

3. Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle durch die Kantine an die Arbeitnehmer der Klägerin;